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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.01.2005
Aktenzeichen: 3 StR 457/04
Rechtsgebiete: BtMG


Vorschriften:

BtMG § 31 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 457/04

vom 18. Januar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Januar 2005 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 3. Juni 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Gründe:

Soweit die Revision beanstandet, den Beweisantrag auf Einholung eines einen Zeugen betreffenden psychiatrischen und toxikologischen Sachverständigengutachtens habe das Landgericht zu Unrecht auf Grund eigener Sachkunde zurückgewiesen (Revisionsbegründung S. 93), zeigt sie einen Rechtsfehler nicht auf. Im übrigen würde das Urteil auf dem behaupteten Rechtsfehler nicht beruhen.

Zutreffend beanstandet der Beschwerdeführer, daß die gegen den Angeklagten und den nicht revidierenden Mitangeklagten K. wegen gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen verhängten Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren (Mitangeklagter K. - unter Strafaussetzung zur Bewährung), und von sieben Jahren (Angeklagter) in einem krassen Mißverhältnis zueinander stehen. Dieses beruht jedoch nicht darauf, daß die gegen den Angeklagten verhängte Strafe nicht angemessen wäre. Vielmehr ist die ungewöhnlich milde Strafe des Mitangeklagten K. - trotz seines Geständnisses und der Bejahung der Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG - für den Senat anhand der Urteilsgründe nicht nachvollziehbar, zumal im Gegensatz zum Angeklagten der Mitangeklagte K. zweimal vorbestraft ist und nach einer während der Tatserie erfolgten vorläufigen Festnahme weiterhin mit Heroin gehandelt hat. Aus der unverständlich milden Bestrafung des Mitangeklagten kann der Angeklagte indes keine Rechte für die Zumessung seiner Strafe herleiten.



Ende der Entscheidung

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