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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.04.2008
Aktenzeichen: 3 StR 458/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 356 a Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 1. April 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Freiheitsberaubung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2008 beschlossen:
Tenor:
Die Anträge des Verurteilten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Versäumung der Frist zur Einlegung der Gehörsrüge zu gewähren und das Verfahren wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der Revisionsentscheidung zu versetzen (§ 356 a StPO), werden verworfen.
Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie erst nach Ablauf der Wochenfrist gemäß § 356 a Satz 2 StPO beim Revisionsgericht eingegangen ist. Der Verurteilte trägt selbst vor, dass er den Beschluss des Senats nach § 349 Abs. 2 StPO am 25. Januar 2008 erhalten hat. Damit hat er an diesem Tag davon Kenntnis erlangt, dass der Senat den Revisionsvortrag für nicht durchgreifend erachtet hat. Mit der Behauptung, er sei drei Tage lang der Auffassung gewesen, der Senat habe seine Argumente zur Kenntnis genommen, und habe außerdem erst dann von der Möglichkeit erfahren, eine Gehörsrüge zu erheben, kann der Verurteilte nicht erfolgreich Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist beantragen.
Der Antrag hätte auch in der Sache keinen Erfolg. Eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder sonstige Umstände verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen.
Ende der Entscheidung
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