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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.02.2002
Aktenzeichen: 3 StR 460/01
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 54 Abs. 1 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
13. Februar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Februar 2002 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 15. Juni 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Senat teilt zwar die Auffassung des Generalbundesanwalts, daß der von der Jugendkammer gewählte Aufbau des Abschnittes V. der Urteilsgründe angesichts der Klarstellung auf UA S. 47 nicht die Annahme begründet, sie habe tatsächlich entgegen § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB zunächst die Gesamtstrafe und dann erst die zugrundeliegenden Einzelstrafen festgesetzt. Gleichwohl weist er darauf hin, daß ein solcher Aufbau, bei dem zunächst die Gesamtstrafe, dann die jeweiligen Einzelstrafen "nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte" gebildet und dann erst die Gründe für die Findung der Strafrahmen und der Bemessung der Strafen genannt werden, nicht nur unüblich, sondern wenig sachgerecht ist, da er nicht der sachlogischen Reihenfolge entspricht und dem Angeklagten und unter Umständen auch dem Revisionsgericht Anlaß für die Sorge gibt, zunächst sei das Endergebnis gefunden und dann erst eine Begründung hierfür gesucht worden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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