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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.03.2004
Aktenzeichen: 3 StR 461/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. März 2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Betruges u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. März 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 27. Mai 2003 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch werden die Schuldsprüche dahin klargestellt, daß betreffend die Angeklagte Havidan T. das Wort "gemeinschaftlichen" entfällt (vgl. BGHSt 27, 287, 289) und der Angeklagte Wolfgang T. wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwölf Fällen, Betruges in vier Fällen, Urkundenfälschung, versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit uneidlicher Falschaussage sowie wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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