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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.12.2008
Aktenzeichen: 3 StR 461/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 406 Abs. 1 Satz 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 2. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2008 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 24. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Das Landgericht hatte keinen Anlass, sich in der Beweiswürdigung mit der Möglichkeit auseinanderzusetzen, die Nebenklägerin könnte die von ihrer Mutter verlangte gynäkologische Untersuchung durch einen Frauenarzt deswegen verweigert haben, weil sich hierdurch die Unrichtigkeit ihrer Anschuldigungen gegen den Angeklagten hätte herausstellen können. Denn nach den Feststellungen hatte die Nebenklägerin ihrer Mutter nur solche sexuellen Handlungen des Angeklagten geschildert (Anfassen im Genitalbereich), die durch eine gynäkologische Untersuchung weder verifiziert noch widerlegt werden konnten.
2. Gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO sieht das Gericht von einer Entscheidung ab - und weist nicht die Klage teilweise ab (UA S. 2, 17) -, soweit ihm der Adhäsionsantrag unbegründet erscheint.
Ende der Entscheidung
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