Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.12.2008
Aktenzeichen: 3 StR 461/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 406 Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 461/08

vom 2. Dezember 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2008 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 24. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Das Landgericht hatte keinen Anlass, sich in der Beweiswürdigung mit der Möglichkeit auseinanderzusetzen, die Nebenklägerin könnte die von ihrer Mutter verlangte gynäkologische Untersuchung durch einen Frauenarzt deswegen verweigert haben, weil sich hierdurch die Unrichtigkeit ihrer Anschuldigungen gegen den Angeklagten hätte herausstellen können. Denn nach den Feststellungen hatte die Nebenklägerin ihrer Mutter nur solche sexuellen Handlungen des Angeklagten geschildert (Anfassen im Genitalbereich), die durch eine gynäkologische Untersuchung weder verifiziert noch widerlegt werden konnten.

2. Gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO sieht das Gericht von einer Entscheidung ab - und weist nicht die Klage teilweise ab (UA S. 2, 17) -, soweit ihm der Adhäsionsantrag unbegründet erscheint.

Ende der Entscheidung

Zurück