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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.01.1999
Aktenzeichen: 3 StR 461/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 und 4
StGB a.F. § 146 Abs. 1 und Abs. 2
StGB § 2 Abs. 3
StGB n.F § 146 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 461/98

vom

13. Januar 1999

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen Geldfälschung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 13. Januar 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten P. gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 15. Januar 1998 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer P. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2. Auf die Revisionen der Angeklagten B. und A. wird das vorbezeichnete Urteil - soweit es sie betrifft - im Strafausspruch aufgehoben, jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen dieser Angeklagten werden verworfen.

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat zum Schuldspruch gegen alle Angeklagten und zum Strafausspruch betreffend des Angeklagten P. keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch die Angeklagten P. und A. haben nach den getroffenen Feststellungen (UA S. 24, 25), das Falschgeld zu eigenständiger Verfügung übernommen (vgl. BGHR StGB § 146 I 2 Sichverschaffen 5 - zur Veröffentlichung in BGHSt 44, 62 bestimmt), um eigenständig Abnehmer zu finden und auf diese Weise die Falsifikate in den Verkehr zu bringen. Soweit die Strafkammer auf UA S. 33, 34 die Einlassung des Angeklagten A. mitteilt, wonach er das Falschgeld nur als Pfand entgegengenommen habe, und sodann ausführt, daß ihn diese Einlassung nicht entlasten könne, da es entscheidend auf sein finanzielles Interesse ankomme, ist dem nicht zu entnehmen, daß sie diese Einlassung als unwiderlegt angesehen hat. Vielmehr ergeben die Feststellungen auf UA S. 34, daß sie davon überzeugt ist, daß auch er das Falschgeld entgegengenommen hatte, um Abnehmer zu suchen und es an diese abzusetzen.

Dagegen kann der im Urteilszeitpunkt rechtsfehlerfrei getroffene Strafausspruch zum Nachteil der Angeklagten B. und A. nicht bestehen bleiben, da die Strafkammer - damals zutreffend - insoweit den Strafrahmen des Grundtatbestandes des § 146 Abs. 1 StGB a.F. mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren angewandt hatte, der durch das 6. StrRG vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 164 f) mit Wirkung ab 1. April 1998 auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ermäßigt worden ist (§ 146 Abs. 1 StGB n.F.). Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Strafkammer bei der nach § 2 Abs. 3 StGB gebotenen Anwendung des milderen Strafrahmens zu niedrigeren Freiheitsstrafen als von drei bzw. zwei Jahren und sechs Monaten gelangt wäre. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zur Strafzumessung können bestehen bleiben, dies schließt ergänzende Feststellungen bei einer neuen Verhandlung nicht aus.

Der Mitangeklagte P. ist hiervon nicht betroffen, da auf ihn der Strafrahmen des minder schweren Falles des § 146 Abs. 2 StGB a.F. angewandt worden ist, der gegenüber der Neufassung des minder schweren Falles nach § 146 Abs. 2 StGB n.F. das mildere Recht darstellt.



Ende der Entscheidung

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