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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.05.2001
Aktenzeichen: 3 StR 462/00
Rechtsgebiete: GVG, StPO
Vorschriften:
GVG § 185 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 338 Nr. 5 | |
StPO § 274 Satz 1 | |
StPO § 273 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
22. Mai 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltes und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Mai 2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Mai 2000 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung, Vergewaltigung, (vorsätzlicher) Körperverletzung und Bedrohung unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung, mit der der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Näherer Erörterung bedarf allein die Rüge, an dem Hauptverhandlungstermin vom 8. Mai 2000 habe unter Verstoß gegen § 185 GVG kein Dolmetscher für die türkische Sprache teilgenommen, so daß der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vorliege. Hierzu bemerkt der Senat:
Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwaltes wird hier durch die Sitzungsniederschrift nicht gemäß § 274 Satz 1 StPO bewiesen, daß auch an dem Fortsetzungstermin vom 8. Mai 2000 ein Dolmetscher teilnahm. Zwar trifft es zu, daß im Hinblick auf den Grundsatz der Einheitlichkeit des Sitzungsprotokolls nach einer Unterbrechung der Hauptverhandlung die nach §§ 272 Nr. 2 und 4, 273 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Angaben über die Namen der dort im einzelnen bezeichneten Verfahrensbeteiligten in der Sitzungsniederschrift auch dann nicht wiederholt werden müssen, wenn der Fortsetzungstermin auf einen anderen Tag fällt, und daher das Schweigen des Protokolls über die fortgesetzte Hauptverhandlung selbst dann keinen Beweis für die Abwesenheit einer dieser Personen begründet, wenn überflüssigerweise die Anwesenheit anderer Verfahrensbeteiligter ausdrücklich erneut vermerkt oder - wie hier - in Niederschriften zu anderen Fortsetzungsterminen alle Verfahrensbeteiligten vollständig aufgeführt werden (BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 16 Nr. 26). Dies bedeutet indessen nicht, daß in derartigen Fällen durch das Protokoll stets die Anwesenheit eines an einem Fortsetzungstermin nicht genannten Verfahrensbeteiligten bewiesen wäre. Vielmehr kann bereits die unterschiedliche Handhabung bei der Protokollierung der Namen der anwesenden Verfahrensbeteiligten in verschiedenen Fortsetzungsterminen eine offensichtliche Unklarheit begründen, die zum Wegfall der Beweiskraft der Sitzungsniederschrift nach § 274 Satz 1 StPO führt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich aus der Niederschrift der über mehrere Fortsetzungstermine geführten Hauptverhandlung ergibt, daß in der Person eines notwendigen Verfahrensbeteiligten ein mehrfacher Wechsel stattfand, wie hier bei dem Dolmetscher für die türkische Sprache. Denn in diesem Fall läßt sich aus dem einheitlichen Sitzungsprotokoll nicht entnehmen, welche Person die Funktion des notwendigen Verfahrensbeteiligten an dem Tag bekleidete, an dem das Protokoll zur Anwesenheit dieses Beteiligten schweigt.
Der Senat hat daher im Freibeweisverfahren Ermittlungen über die Teilnahme eines Dolmetschers für Türkisch am Hauptverhandlungstermin vom 8. Mai 2000 angestellt. Dabei hat sich ergeben, daß in diesem Termin die Dolmetscherin Ö. anwesend war. Dies hat die Dolmetscherin selbst bekundet und wird auch durch die am 8. Mai 2000 unterzeichnete Kassenanweisung zur Auszahlung der Entschädigung der Dolmetscherin für diesen Tag bestätigt, auf die zwischenzeitlich von der Justizkasse die entsprechende Zahlung geleistet wurde. Die Rüge ist daher jedenfalls unbegründet, so daß es keiner Entscheidung bedarf, ob sie wegen Rechtsmißbräuchlichkeit bereits unzulässig ist, weil sie von dem in der Hauptverhandlung mitwirkenden Verteidiger wider besseres Wissen erhoben wurde (vgl. BGHR StPO § 274 Beweiskraft 21 m.w.Nachw.).
Ende der Entscheidung
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