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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.11.1999
Aktenzeichen: 3 StR 462/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
17. November 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. November 1999 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 15. Juni 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beweiswürdigung der Strafkammer läßt nicht besorgen, sie habe bei der Bewertung der Flucht des Angeklagten als Beweisanzeichen gegen die Richtigkeit seiner Angaben nicht die erforderliche Vorsicht angewandt. Sie hat sich eingehend mit der Einlassung des Angeklagten auseinandergesetzt, er habe aus Angst vor einer Mißhandlung durch die Polizei die Flucht ergriffen, und diese Möglichkeit rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Damit hat das Landgericht gezeigt, daß es nicht die Flucht als solche als Beweisanzeichen gegen den Angeklagten herangezogen, sondern die Möglichkeit einer anderen Erklärung für sein Verhalten bedacht hat. Sie war dabei nicht verpflichtet, auch die weitere, in der Revisionsbegründung genannte Erklärungsmöglichkeit ausdrücklich zu erörtern, er habe wegen seiner Vorstrafen befürchtet, den gegen ihn erhobenen Vorwurf nicht entkräften zu können, denn darauf hatte sich der Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe selbst nicht berufen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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