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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.01.2006
Aktenzeichen: 3 StR 463/05
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 64 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 463/05

vom 10. Januar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 10. Januar 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 30. August 2005 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und entschieden, dass er an den Nebenkläger Schmerzensgeld zu bezahlen hat. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der vom Angeklagten erhobenen Sachrüge hat zum Schuld- und Strafausspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Keinen Bestand hat die angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB).

Nach den getroffenen Feststellungen liegen zwar die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel gemäß § 64 Abs. 1 StGB vor. Mit der Erwägung, eine Entziehungskur sei - trotz der derzeit ablehnenden Haltung des Angeklagten hierzu - nicht von vorneherein aussichtslos, weil er selbstkritische Ansätze zeige, hat das Landgericht jedoch einen unzutreffenden Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nur dann angeordnet werden, wenn die hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht (vgl. BVerfGE 91, 1 ff., 28; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 64 Rdn. 14 ff.). Ob dies der Fall ist, lässt sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht sicher entnehmen.

Über die Maßregel muss deshalb der Tatrichter erneut befinden.

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