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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.12.2006
Aktenzeichen: 3 StR 464/06
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 46 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 464/06

vom 19. Dezember 2006

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2006 einstimmig

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 7. September 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Mordmerkmal der Heimtücke setzt nicht voraus, dass der Täter durch die Begehung der Tat ein von ihm in Anspruch genommenes oder berechtigtes Vertrauen des Tatopfers bricht (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 211 Rdn. 21 f.). Es unterliegt daher im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht den in der Tat liegenden Vertrauensbruch des Angeklagten gegenüber seiner Tante strafschärfend berücksichtigt hat.

Ende der Entscheidung

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