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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.01.2007
Aktenzeichen: 3 StR 465/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. Januar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 2007 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. April 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Umstand, dass das wegen eines überschaubaren Tatvorwurfs und solider Beweisgrundlage geführte Strafverfahren an 28 Hauptverhandlungstagen nahezu ein Jahr lang angedauert hat, sowie die Rüge, der Angeklagte sei wegen überwiegender Abwesenheit jeweils eines seiner beiden Pflichtverteidiger nicht ordnungsgemäß verteidigt gewesen, geben Anlass zu folgender Bemerkung:
Dem Gebot, die Hauptverhandlung in Haftsachen beschleunigt durch-zuführen, kann auch dadurch entsprochen werden, dass als Verteidiger nur der Rechtsanwalt beigeordnet wird, der zusichern kann, an sämtlichen Hauptverhandlungsterminen teilzunehmen (vgl. BVerfG [Kammer] StV 2006, 451; HansOLG Hamburg StV 2006, 533).
Ende der Entscheidung
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