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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.12.1999
Aktenzeichen: 3 StR 465/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 und 4 | |
StGB § 174 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
1. Dezember 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Dezember 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 14. Juni 1999 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Stellungnahme vom 3. November 1999 ausgeführt:
"Die Verteidigung beanstandet insoweit zu Recht, daß dem Beschwerdeführer als strafschärfend u.a. angelastet worden ist, er habe der Nebenklägerin 'in psychischer Hinsicht lebenslange Schäden zugefügt', und daß dies durch die tatrichterlichen Feststellungen nicht gedeckt ist. Ausweislich von UA S. 6 und 8 haben die festgestellten Taten zwar zu einem 'psychischen Zusammenbruch' des Opfers geführt mit der Folge, daß dieses 'seit dem 18. Januar 1999 ... krank geschrieben' sowie 'auch jetzt noch psychisch stark angegriffen' ist und 'zurzeit ... wegen der Vorkommnisse in der Tagesklinik des Landeskrankenhauses Wehnen psychologisch therapiert' wird. Den Urteilsgründen ist jedoch nicht zu entnehmen, daß keine Aussicht auf völlige Heilung besteht und daß Ilona K. nach menschlichem Ermessen für ihr gesamtes weiteres Leben psychisch geschädigt bleiben wird."
Dem schließt sich der Senat an, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß die an sich nicht überhöhte Strafe auf dieser Erwägung beruht.
Die Revisionsbegründung gibt dem Senat Anlaß, darauf hinzuweisen, daß die Strafkammer hinsichtlich der beiden im Sommer 1987 begangenen Fälle des Mißbrauchs eines Kindes durch die zwischenzeitlich eingetretene Verjährung des tateinheitlichen Tatbestandes des § 174 Abs. 1 StGB nicht gehindert war, bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, daß sich die Tat gegen seine Pflegetochter richtete (st. Rspr. vgl. BGH NStZ-RR 1998, 175; BGH, Beschl. vom 10. September 1997 - 3 StR 274/97 - zit. bei Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 46 Rdn. 24 a). Allerdings begegnen moralisierende Wendungen wie "in schamloser Weise ausgenutzt" rechtlichen Bedenken, da sie nicht hinreichend erkennen lassen, welche zusätzlichen Gesichtspunkte strafschärfend herangezogen werden (vgl. BGH NJW 1987, 2685). Auch wird der neue Tatrichter zu berücksichtigen haben, daß die Geschädigte bei der dritten Tat im Januar 1995 bereits 21 Jahre alt war und sich nicht mehr im Haushalt der Pflegeeltern befand.
Ende der Entscheidung
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