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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.02.2006
Aktenzeichen: 3 StR 467/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 258 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. Februar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Februar 2006 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 7. Juni 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die von Rechtsanwalt B. aus B. auf seine unterlassene Bestellung als Pflichtverteidiger gestützte Aufklärungsrüge ist schon deswegen offensichtlich unbegründet, weil sich aus seinen Ausführungen zur Begründung der Revision (vgl. unter anderem zur Rüge der Verletzung des § 258 Abs. 2 StPO: Dem Angeklagten habe das letzte Wort nochmals gewährt werden müssen, weil er sich in seinem letzten Wort erstmals eingelassen habe) ergibt, dass seine Bestellung als Pflichtverteidiger zu einer weiteren Aufklärung nicht hätte beitragen können.
Ende der Entscheidung
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