Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.02.2009
Aktenzeichen: 3 StR 467/08
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 356a |
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. Februar 2009 gemäß §§ 44, 356 a StPO
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gegenstandslos.
Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 7. Januar 2009 wird auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Wiedereinsetzungsantrag ist gegenstandslos. Der Verurteilte hat bei der Erhebung der Anhörungsrüge keine Frist versäumt, sondern nur die durch § 356 a Satz 3 StPO vorgeschriebene Glaubhaftmachung unterlassen.
Die Gegenvorstellung bleibt erfolglos. Der Senat hat mit dem Beschluss vom 7. Januar 2009 die Anhörungsrüge auch deshalb als unzulässig verworfen, weil der Verurteilte der Sache nach nicht die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend gemacht, sondern nur sein Revisionsvorbringen wiederholt hatte. Auch der weitere Schriftsatz vom 18. Januar 2009 enthält keine Anhörungsrüge, sondern beanstandet nur das ursprünglich mit der Revision angegriffene Urteil des Landgerichts.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.