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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.02.2009
Aktenzeichen: 3 StR 467/08 (1)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 356a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 17. Februar 2009 gemäß §§ 44, 356 a StPO

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gegenstandslos.

Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 7. Januar 2009 wird auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.

Gründe:

Der Wiedereinsetzungsantrag ist gegenstandslos. Der Verurteilte hat bei der Erhebung der Anhörungsrüge keine Frist versäumt, sondern nur die durch § 356 a Satz 3 StPO vorgeschriebene Glaubhaftmachung unterlassen.

Die Gegenvorstellung bleibt erfolglos. Der Senat hat mit dem Beschluss vom 7. Januar 2009 die Anhörungsrüge auch deshalb als unzulässig verworfen, weil der Verurteilte der Sache nach nicht die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend gemacht, sondern nur sein Revisionsvorbringen wiederholt hatte. Auch der weitere Schriftsatz vom 18. Januar 2009 enthält keine Anhörungsrüge, sondern beanstandet nur das ursprünglich mit der Revision angegriffene Urteil des Landgerichts.

Ende der Entscheidung

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