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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.12.1999
Aktenzeichen: 3 StR 471/99
Rechtsgebiete: StPO, BtMG, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 und 4 | |
StPO § 357 | |
BtMG § 31 | |
BtMG § 30 Abs. 1 | |
BtMG § 30 a Abs. 1 | |
StGB § 49 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
2. Dezember 1999
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziff. 2 auf dessen Antrag - am 2. Dezember 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 10. Mai 1999, soweit es ihn und den Mitangeklagten K . betrifft, in den Fällen II. A. II. und III. der Urteilsgründe im Schuldspruch dahin abgeändert, daß sie statt wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen verurteilt werden.
Die Schuldsprüche werden zur Klarstellung dahin neugefaßt, daß
a) der Angeklagte H. wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 114 Fällen, dabei in einem Fall in Tateinheit mit Bandeneinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und
b) der Angeklagte K. wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 101 Fällen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 166 Fällen, davon in 32 Fällen in nicht geringer Menge, und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten H. wird verworfen.
3. Der Angeklagte H. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Strafkammer hat in Abschnitt II. A. der Urteilsgründe 49 Straftaten unter der Überschrift "Bande K. /H. " dargestellt, darunter auch die von K. und H. begangenen Taten II. A. II. von Anfang September 1998 und II. A. III. vom 14. September 1998. Obgleich sie bei der rechtlichen Würdigung eine Zuordnung der angenommenen Straftatbestände zu den jeweiligen Fallziffern unterlassen hat, ergibt sich aus den Überschriften des Abschnittes II. und den Gesamtzahlen der jeweiligen Straftatbestände, daß sie die beiden Angeklagten auch in diesen im September 1998 begangenen Fällen wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat. Dies steht in Widerspruch zu der Feststellung auf UA S. 10/11, wonach sich der Mitangeklagte K. Mitte 1998 aus der Bande zurückgezogen und im Juli 1998 nach Griechenland abgesetzt hat. Da nicht festgestellt ist, daß sich K. später nach seiner Rückkehr nach Deutschland wieder der Bande angeschlossen hat, fehlt es somit in diesen Fällen an einer Grundlage für eine Verurteilung wegen Bandenhandels. Der Senat hat daher den Schuldspruch in diesen beiden Fällen abgeändert. Da der Rechtsfehler in gleicher Weise den nicht revidierenden Mitangeklagten K. betrifft, hat der Senat die Entscheidung gemäß § 357 StPO auf ihn erstreckt.
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 25. Oktober 1999 zutreffend dargelegt hat, wird der Strafausspruch hierdurch nicht berührt, da der nach § 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB gemilderte Strafrahmen für die Straftatbestände des § 30 Abs. 1 und des § 30 a Abs. 1 BtMG gleich ist. Der Senat kann ausschließen, daß sich die bandenmäßige Begehung bei der Höhe des Strafmaßes innerhalb dieses Strafrahmens ausgewirkt hat. Dies gilt in gleicher Weise für den Mitangeklagten K. .
Soweit die Strafkammer auf UA S. 22 für die "Fälle 1 bis 46" mit jeweils 10 kg Haschisch je fünf Jahre und für den "Fall 47" mit drei kg Haschisch vier Jahre Freiheitsstrafe verhängt hat, handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen bei der Abfassung der Urteilsgründe. Gemeint waren die "Fälle 2 bis 47" mit je fünf Jahren und der " Fall 1" mit vier Jahren Freiheitsstrafe.
Ende der Entscheidung
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