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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.01.2003
Aktenzeichen: 3 StR 472/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 267 Abs. 1 Satz 3 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 146 Abs. 1 | |
StGB § 146 Abs. 1 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
28. Januar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Geldfälschung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 28. Januar 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 29. Mai 2002, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen Geldfälschung verurteilt wurde;
b) im Gesamtstrafenausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat hinsichtlich der Verurteilung wegen Geldfälschung mit der Sachrüge Erfolg.
1. Die Feststellungen belegen nicht, daß es sich bei den unechten 1000-DM-Scheinen, die der - nach Urteilsverkündung verstorbene - Mitangeklagte O. zusammen mit dem Angeklagten und dem aus Holland kommenden Türken Y. in Italien ankaufte, um Falschgeld im Sinne des § 146 Abs. 1 StGB handelte. Solches liegt nur dann vor, wenn es den Anschein gültigen Geldes erweckt, also seiner Beschaffenheit nach geeignet ist, im gewöhnlichen Zahlungsverkehr Arglose zu täuschen. Da erfahrungsgemäß selbst mit schlechtesten Fälschungen Täuschungen gelingen, sind dabei an die Ähnlichkeit mit echtem Geld keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Maßgeblich ist, ob im normalen Geldverkehr die Unechtheit unschwer erkannt werden kann, ohne daß eine nähere Prüfung erforderlich ist. Hierbei muß jedoch bedacht werden, daß Falschgeld oft unter Umständen abgegeben wird, die eine Täuschung erleichtern, etwa an dunklen Orten oder an geschäftsunerfahrene Personen. Entscheidend ist danach das Gesamtbild des nachgemachten Geldes (vgl. BGH NJW 1995, 1844, 1845 m. w. N.).
Hier waren der Angeklagte, O. und Y. nach den Feststellungen von den italienischen Lieferanten "betrogen" worden, weil die nachgemachten 1000-DM-Scheine "in der Mitte den Werbeaufdruck eines italienischen Restaurants trugen", was O. - nach seiner Einlassung - bei der Begutachtung des Geldes nicht bemerkte, weil auf dem zur Prüfung übergebenen Geldbündel als oberster und unterster Schein eine echte Banknote plaziert war. Das Landgericht hat nicht bedacht, daß ein derartiger Aufdruck den Geldscheinen den Charakter von Falschgeld nehmen kann, wenn er die Täuschung eines Arglosen über die Echtheit des Geldes ausschließt, woran sich - anders als das angefochtene Urteil anscheinend meint - auch nichts dadurch ändert, daß durch eine Banderole, wie sie üblicherweise zum Bündeln von Geldscheinen verwendet wird, der Aufdruck bei Bündelung der Scheine verdeckt werden kann (BGH aaO). Das Landgericht hat es - möglicherweise infolge dieses fehlerhaften rechtlichen Ansatzes - unterlassen, nähere Feststellungen zu der Art des Aufdrucks zu treffen. Dessen Wortlaut, Größe und farbliche Auffälligkeit werden nicht mitgeteilt. Auch ist offen, ob sich der Aufdruck nur auf einer oder auf beiden Seiten der Scheine befindet. Von der Möglichkeit des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO hat das Landgericht ebenfalls keinen Gebrauch gemacht. Der Senat ist daher nicht in der Lage zu prüfen, ob das Landgericht die Scheine trotz des Aufdrucks rechtsfehlerfrei als Falschgeld eingeordnet hat, etwa weil dieser sich nur auf einer Seite der Scheine befindet, farblich nicht ohne weiteres ins Auge springt oder aufgrund nur geringer Größe durch einfaches Falten der Scheine leicht zu verbergen ist.
Der Schuldspruch wegen Geldfälschung durch Sichverschaffen von Falschgeld kann auch nicht deswegen aufrechterhalten werden, weil O. dem Angeklagten auch einen unechten 500-DM-Schein als "Probe" (vgl. dazu BGH NStE Nr. 3 zu § 146 StGB) übergab. Denn auf diesen hatte O. das Wort "Kopie" geschrieben. Da hierzu ebenfalls nähere Feststellungen fehlen, ist auch bei diesem Geldschein offen, ob es sich nach den dargestellten Maßstäben um Falschgeld handelt. Darüber hinaus erscheint es wegen der Beschriftung fraglich, ob der Schein überhaupt noch in den Verkehr gebracht werden sollte.
Die Verurteilung des Angeklagten nach § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist daher aufzuheben, so daß auch der Gesamtstrafenausspruch keinen Bestand haben kann. Eine Erstreckung der Teilaufhebung des Urteils auf den Mitangeklagten O. (§ 357 StPO) kommt nicht in Betracht, da dieser nach Urteilsverkündung verstorben ist, so daß Sachentscheidungen in Bezug auf seine Person nicht mehr ergehen können (vgl. BGH NJW 1983, 463).
2. Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
3. Für das weitere Verfahren weist der Senat noch darauf hin, daß die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer neben der Frage, ob im Hinblick auf die Beschaffenheit der 1000-DM-Scheine ein vollendetes oder nur versuchtes Verbrechen nach § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB vorliegt, auch zu prüfen haben wird, ob sich der Angeklagte hieran als Mittäter oder möglicherweise nur als Verschaffungs- und Verteilungsgehilfe (§ 27 StGB) an einem Falschgelddelikt des O. beteiligt hat. Dies erscheint nach den bisherigen Feststellungen jedenfalls nicht ausgeschlossen; denn sie enthalten Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte, selbst wenn er an den in Italien erworbenen Geldscheinen Mitgewahrsam bzw. an den ihm zur "Probe" übergebenen Scheinen Alleingewahrsam erlangte, diesen nicht mit dem Willen ausübte, eigenständig über die Scheine zu verfügen. In diesem Falle käme Mittäterschaft jedoch nicht in Betracht (BGHSt 44, 62).
Ende der Entscheidung
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