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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.10.1998
Aktenzeichen: 3 StR 473/98
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 275 Abs. 1 Satz 2 | |
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 | |
StPO § 275 Abs. 1 Satz 2 | |
StPO § 275 Abs. 1 Satz 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
21. Oktober 1998
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Totschlags u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 21. Oktober 1998 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 20. März 1998 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Die Revisionsführer haben mit der übereinstimmend erhoben Beanstandung, die Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO sei nicht gewahrt, Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Die Verfahrensrügen sind zulässig erhoben. Die Beschwerdeführer teilen die Zahl der Hauptverhandlungstage, den Tag der Urteilsverkündung und den Eingang der schriftlichen Urteilsurkunde bei der Geschäftsstelle mit. Dieser Vortrag reicht aus, um die Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu erfüllen. Der Mitteilung, wann das schriftliche Urteil auf den Weg zur Geschäftsstelle gebracht wurde, bedurfte es nicht (vgl. BGHSt 29, 43 [44]).
Die Rügen sind begründet. Hat die Hauptverhandlung 20 Tage gedauert, so beträgt die Frist zur Absetzung des schriftlichen Urteils neun Wochen (§ 275 Abs. 1 Satz 1 StPO; vgl. BGHSt 35, 259; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl. § 275 Rn. 8). Diese Frist begann mit der Urteilsverkündung am 20. März 1998 und endete, weil Umstände i.S. des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO nicht vorlagen (vgl. Sachakten Bd. I c Bl. 1222), am 22. Mai 1998. Sie war verstrichen, als das Urteil am 4. Juni 1998 bei der Geschäftsstelle einging.
Das Überschreiten der in § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 StPO bezeichneten Fristen begründet einen absoluten Revisionsgrund (§ 338 Nr. 7 StPO). Daß das Urteil auf diesem Rechtsfehler nicht beruhen kann, ist demgegenüber ohne Bedeutung."
Dem tritt der Senat bei.
Ende der Entscheidung
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