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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.02.2002
Aktenzeichen: 3 StR 474/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 | |
StGB § 39 |
Entscheidung wurde am 05.03.2002 korrigiert: Der Tenor wurde ergänzt
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
13. Februar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Februar 2002 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 13. Dezember 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte an Stelle der "sexuellen Nötigung" der "Vergewaltigung" (§ 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB) schuldig ist. Der Gesamtstrafenausspruch wird dahin berichtigt, daß der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten (vgl. § 39 StGB) verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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