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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.12.2009
Aktenzeichen: 3 StR 474/09
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 64
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

auf Antrag des Generalbundesanwalts und

nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 1. Dezember 2009

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 22. Juli 2009 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit denselben sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und sichergestellte Betäubungsmittel eingezogen. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Zum Schuld- und Strafausspruch hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

" Die Strafkammer hat sich nicht mit den Voraussetzungen der Anordnung der Maßregel gemäß § 64 StGB auseinandergesetzt, obwohl dies rechtlich geboten war. Der Angeklagte wollte von dem im Fall II 2 der Urteilsgründe eingeführten knappen Kilogramm Haschisch etwa 1/3 zum Eigenkonsum nutzen (UA S. 6, 8). Er hatte bereits im Alter von 14 oder 15 Jahren damit begonnen, Haschisch zu konsumieren, in der Folgezeit nahm er zeitweise auch Kokain und Amphetamine zu sich (UA S. 3 f.). Er ist bereits dreifach wegen Betäubungsmittel-Delikten vorbestraft (UA S. 4 f.) und die Strafkammer hat strafmildernd berücksichtigt, dass er aufgrund eigenen Betäubungsmittel-Konsums besonders tatgeneigt war (UA S. 12, 13). Dass ein Hang und - jedenfalls im Falle der Haschischeinfuhr - eine Anlasstat im Sinne des § 64 StGB gegeben sein können, liegt somit nahe. Das Urteil ist daher insoweit zur Nachholung einer Prüfung der Anordnung der Maßregel aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen."

Dem schließt sich der Senat an. Das Urteil enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass der Tatrichter nach seinem Ermessen ausnahmsweise von einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB hätte absehen können. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362 f.).

Ende der Entscheidung

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