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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.12.1999
Aktenzeichen: 3 StR 476/99
Rechtsgebiete: StPO, OWiG
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 | |
OWiG § 77 Abs. 2 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
1. Dezember 1999
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Dezember 1999 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 12. Mai 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge im Zusammenhang mit der Ablehnung der Vernehmung der Zeugin I. ist jedenfalls unbegründet, da die Beweistatsache vom Landgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei als aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos angesehen worden ist. Ob eine Beeinflussung des Zeugen Achim B. der Anlaß war, daß dieser sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO ausübte, durfte das Landgericht nicht aufklären. Für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin W. war ein solches etwaiges Bemühen deshalb ohne Bedeutung, weil das Landgericht daraus nicht den möglichen Schluß ziehen wollte, es würde die Glaubwürdigkeit der Zeugin infrage stellen.
Die Begründung, mit der der Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen E. abgelehnt worden ist, entspricht dem Wortlaut des § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG, der im Strafverfahren nicht gilt. Der Senat teilt die Auffassung des Generalbundesanwalts, daß das Landgericht die Beweisbehauptung der Sache nach als aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung angesehen hat. Hierin liegt unter den gegebenen Umständen kein Rechtsfehler.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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