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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 06.04.2006
Aktenzeichen: 3 StR 478/05
Rechtsgebiete: BtMG
Vorschriften:
BtMG § 30 Abs. 2 | |
BtMG § 31 | |
BtMG § 31 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom 6. April 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. April 2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Winkler, Pfister, Becker, Hubert als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 13. September 2005 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge" zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und 551,7 g Kokain eingezogen. Die hiergegen gerichtete und auf die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat weder zum Schuldspruch noch zur Einziehungsentscheidung einen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung stand.
Nach den Feststellungen des Landgerichts benannte der Angeklagte, nachdem er an der niederländisch-deutschen Grenze im Besitz einer erheblichen Kokainmenge entdeckt worden war, gegenüber den Bediensteten des Zollfahndungsamts sogleich einen kolumbianischen Staatsangehörigen namens "T. " als Auftraggeber der Einfuhrkurierfahrt. Er beschrieb ihn ("schätzungsweise 50 Jahre, graue Haare, lange Nase"), benannte ein Cafe, in dem sich "T. " oft sonntags aufhalte, und erklärte sich bereit, zum Schein in Hamburg wenige Stunden später an der Übergabe des Rauschgifts an "T. " mitzuwirken. Eine solche Maßnahme wurde indes nicht durchgeführt, weil die Hamburger Strafverfolgungsbehörden wegen anderer Einsätze, welche die zur Verfügung stehenden Kräfte banden, das dazu erforderliche Personal nicht bereitstellen konnten. Ermittlungen zur Feststellung der Identität des "T. " verliefen später erfolglos.
1. Danach hat das Landgericht zutreffend die Voraussetzungen verneint, unter denen nach § 31 BtMG die Strafe gemildert oder von einer Bestrafung abgesehen werden kann.
a) Mit der nur vagen Personenbeschreibung, an deren Richtigkeit das Landgericht keinen Zweifel hatte, war ein Aufklärungserfolg erkennbar nicht verbunden. Sie hat den Strafverfolgungsbehörden lediglich einen Ermittlungsansatz eröffnet, der indes nicht zu der Identifizierung des Auftraggebers geführt hat (vgl. Weber, BtMG 2. Aufl. § 31 Rdn. 62, 65 f., 69 m. w. N.).
b) Für das Anerbieten des Angeklagten, an einer Scheinübergabe der Betäubungsmittel mitzuwirken, gilt Folgendes:
§ 31 Nr. 1 BtMG setzt voraus, dass der Täter durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte. Diesen Aufklärungserfolg kann ein Täter auch dadurch erreichen, dass er an einer überwachten Scheinübergabe von Betäubungsmitteln an einen (bisher nicht bekannten) Abnehmer teilnimmt und so den Strafverfolgungsbehörden den Zugriff auf diesen ermöglicht. Ob in einem solchen Fall § 31 Nr. 1 BtMG unmittelbar oder analog anzuwenden ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Eine Strafrahmenverschiebung nach dieser Vorschrift scheidet vorliegend nämlich deshalb aus, weil die Bereitschaft des Angeklagten keine weitergehenden Erkenntnisse der Strafverfolgungsbehörden erbracht hat und mithin der erforderliche Aufklärungserfolg nicht eingetreten ist. Dass die Möglichkeit eines Aufklärungserfolges durch die Entscheidung der Strafverfolgungsbehörden, eine Scheinübergabe nicht vorzubereiten, ungenutzt verstrich, ist vorliegend ohne Bedeutung, denn diese Maßnahme unterblieb nicht auf Grund von Versäumnissen der Behörden, sondern - nach den Feststellungen des angegriffenen Urteils - wegen nach polizeilicher Lagebeurteilung vordringlicher anderer Einsätze.
2. Die Ablehnung eines minder schweren Falles nach § 30 Abs. 2 BtMG zeigt keinen Rechtsfehler auf.
Das Landgericht hat den Umstand, dass der Angeklagte seine Bereitschaft zur Mitwirkung an weiteren Ermittlungshandlungen der Strafverfolgungsbehörden erklärt hatte, bei seiner Entscheidung gewürdigt und ihn "mit praktisch demselben Gewicht" berücksichtigt. Es war erkennbar der Auffassung, dass das Verhalten des Angeklagten in seiner Bedeutung einer Aufklärungshilfe nahezu gleichkomme. Dass es ihm im Ergebnis seiner Würdigung kein die sonstigen Umstände der Tat überwiegendes Gewicht beigemessen hat, hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung der Strafzumessung (zu deren Umfang vgl. BGHSt 29, 319, 320; 34, 345, 349) stand.
Ende der Entscheidung
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