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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 10.01.2008
Aktenzeichen: 3 StR 478/07
Rechtsgebiete: StPO, JGG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
JGG § 18 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 478/07

vom 10. Januar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Januar 2008, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Pfister, Becker, Hubert als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 5. Juni 2007 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in drei Fällen unter Einbeziehung einer Jugendstrafe von einem Jahr zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Sein auf die Sachrüge gestütztes, wirksam auf den Strafausspruch beschränktes Rechtsmittel ist unbegründet i. S. des § 349 Abs. 2 StPO. Näherer Ausführung bedarf nur Folgendes:

Die gegen den zu den Tatzeiten knapp unter 21 Jahre alten Angeklagten verhängte Jugendstrafe hat Bestand. Ihre Begründung ist frei von Rechtsfehlern. Die Urteilsgründe lassen mit ausreichender Deutlichkeit erkennen, dass das Landgericht, das die Anwendung des Jugendstrafrechts auf schädliche Neigungen und die Schwere der Schuld des Angeklagten gestützt hat, die Jugendstrafe gemäß § 18 Abs. 2 JGG so bemessen hat, dass die erforderliche erzieherische Wirkung auf den Angeklagten möglich ist. Die Ausführungen zur Persönlichkeitsentwicklung und insbesondere zur erheblichen Reifeverzögerung des Angeklagten sowie die vorgenommene Abwägung aller darüber hinaus dargelegter Umstände lassen nicht besorgen, dass die Jugendkammer, die die Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten zusammenfassend ausdrücklich "unter besonderer Berücksichtigung des Erziehungsgedankens" für tat- und schuldangemessen gehalten hat, den Erziehungsgedanken lediglich formelhaft benannt und sich im Wesentlichen an den Strafzumessungsregeln des Erwachsenenstrafrechts orientiert hätte.

Ende der Entscheidung

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