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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 03.04.2008
Aktenzeichen: 3 StR 48/08
(1)
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 46 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom 3. April 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. April 2008, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Becker als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Pfister, Hubert, Dr. Schäfer,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 4. Dezember 2007 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) im Fall II 2 der Urteilsgründe und
b) im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer sexueller Nötigung, Vergewaltigung, sexueller Nötigung und versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich sein auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestütztes Rechtsmittel. Es hat teilweise Erfolg.
I.
1. Das Urteil war im Fall II 2 (versuchte gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung) aufzuheben. Die Beweiswürdigung des Landgerichts lässt nicht erkennen, worauf es seine Überzeugung stützt, der Angeklagte habe, als er durch Vorhalt des Cuttermessers sexuelle Handlungen erzwingen wollte, billigend in Kauf genommen, sein Opfer durch den Messereinsatz zu verletzen, und damit unmittelbar zu einer gefährlichen Körperverletzung angesetzt. Da das Messer nur zur Drohung verwendet werden sollte, versteht sich dies auch nicht von selbst. Im Fall II 3 der Urteilsgründe hat das Landgericht, obwohl der Angeklagte dort ein Messer in wesentlich intensiverer Weise nötigend eingesetzt hatte, eine versuchte gefährliche Körperverletzung - ohne nähere Begründung - gerade nicht mit ausgeurteilt.
Demgegenüber belegen die Feststellungen zu Fall II 2, dass der Angeklagte in objektiver und subjektiver Hinsicht den Tatbestand der versuchten besonders schweren sexuellen Nötigung (§ 177 Abs. 4 Nr. 1, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB) verwirklicht hat. Warum das Landgericht von einer entsprechenden Verurteilung abgesehen hat, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Dieser Fall bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.
2. Der Schuldspruch in den übrigen Fällen hält dagegen rechtlicher Prüfung stand. Zu Fall II 4 der Urteilsgründe - Verurteilung wegen Vergewaltigung - beanstandet der Beschwerdeführer mit einer Verfahrensrüge zwar zu Recht, dass die Arztberichte nicht hätten verlesen werden dürfen (§ 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Indes schließt der Senat angesichts des umfassenden Geständnisses des Angeklagten in diesem Fall aus, dass der Schuldspruch auf der Gesetzesverletzung beruht.
In den beiden verbleibenden Fällen II 1 und 3 erweist sich die Revision zum Schuldspruch als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
II.
Der Strafausspruch hat insgesamt keinen Bestand. Die Erwägungen, der Angeklagte habe in allen Fällen gehandelt, "nur damit er sein sexuelles Verlangen in die Tat umsetzen konnte" und er habe seine Opfer "letztlich nur zu einem Sexualobjekt degradiert" verstoßen gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB; sie decken sich mit den Überlegungen, die den Gesetzgeber veranlasst haben, solche Taten überhaupt unter Strafandrohung zu stellen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Vergewaltigung 1). Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Bemessung aller Einzelstrafen auf diesen rechtsfehlerhaften Zumessungserwägungen beruht.
Ende der Entscheidung
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