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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.05.2009
Aktenzeichen: 3 StR 48/09
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 334 Abs. 3 |
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 26. Mai 2009
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 14. Juli 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Das Urteil weist in sachlichrechtlicher Hinsicht keine Rechtsfehler auf. Dem Zeugen Prof. Dr. A. stand als Amtsträger nach den Promotionsordnungen der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität H. bei Annahme einer Bewerbung zur Promotion ein Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum zu (vgl. auch BVerwGE 24, 355, 359 f.) . Da die Zahlungen des Angeklagten an den Zeugen nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen dazu dienten, diesen bei Ausübung seines Ermessens zu beeinflussen, erfüllen die Tathandlungen des Angeklagten die Voraussetzungen des § 334 Abs. 3 Nr. 2 StGB (i. V. m. § 335 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 2 Nr. 3 StGB).
Ende der Entscheidung
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