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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.04.1999
Aktenzeichen: 3 StR 48/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
7. April 1999
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
wegen zu 1.: Mordes u.a. zu 2.: Mordes zu 3. bis 5.: schweren Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. April 1999 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 11. Mai 1998 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe:
Daß das Landgericht bei dem Angeklagten S. die Frage einer Zäsurwirkung durch das zwischen den beiden Morden ergangene Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 12. Oktober 1994 - 222 Cs 671 Js 58098/94 - nicht erörtert hat, beschwert den Angeklagten nicht. Denn im Falle einer Zäsur hätte die Strafkammer den Angeklagten zu zwei lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilen müssen, günstigstenfalls ohne für einen der Morde die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten festzustellen. Ein solches Urteil wäre im Vergleich zu der angefochtenen Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe und der Feststellung der besonderen Schuldschwere nicht als milder zu bewerten.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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