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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.01.2005
Aktenzeichen: 3 StR 482/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. Januar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Januar 2005 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 3. Juni 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Abfassung des angefochtenen Urteils (achtseitige bzw. sechsseitige Wiedergabe von Zeugenaussagen unter Wiederholung aller Details, die bereits in den Feststellungen geschildert waren) gibt Anlaß zu dem Hinweis, daß die Beweiswürdigung keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten soll. Sie soll lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt sind. Es ist regelmäßig untunlich, die Zeugenaussagen der Reihe nach und in ihren Einzelheiten mitzuteilen (vgl. nur BGH NStZ 1998, 51 m. N.).
Ende der Entscheidung
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