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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.01.2009
Aktenzeichen: 3 StR 482/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

auf Antrag des Generalbundesanwalts und

nach Anhörung der Beschwerdeführer

am 22. Januar 2009

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 11. Juli 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die vom Verteidiger des Angeklagten I. erhobene Aufklärungsrüge (Rüge II, S. 10 ff. der Revisionsbegründung von Rechtsanwalt K. ) ist bereits unzulässig, da sie keine bestimmte Beweisbehauptung enthält (vgl. Kuckein in KK 6. Aufl. § 344 Rdn. 51).

Ende der Entscheidung

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