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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.02.2001
Aktenzeichen: 3 StR 483/00
Rechtsgebiete: StPO, BtMG
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
BtMG § 31 | |
BtMG § 31 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
28. Februar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2. auf dessen Antrag - am 28. Februar 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 31. Juli 2000 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt, das sichergestellte Betäubungsmittel, 99 kg Haschisch, eingezogen, 370 DM Bargeld für verfallen erklärt und den Pkw VW-Golf des Angeklagten eingezogen.
Die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Sachrüge erhebt, ist zum Schuldspruch und zum Ausspruch über die Einziehung und den Verfall unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand.
Anfang des Jahres 2000 führte die niederländische Polizei in Zusammenarbeit mit der deutschen Polizei gegen eine in den Niederlanden und der Bundesrepublik Deutschland tätige Gruppe von Betäubungsmittelhändlern Ermittlungen, in deren Zusammenhang auch der Angeklagte bei seiner Kurierfahrt am 21. Januar 2000 observiert und schließlich festgenommen wurde. Bei seiner polizeilichen Vernehmung räumte der Angeklagte seine Kuriertätigkeit ein und nannte eine Handy-Nummer seines Abnehmers in Berlin. Wenige Tage nach dem Angeklagten wurden fünf Personen in Berlin bei der Übergabe von 100 kg Haschisch gestellt. Das Landgericht hat dem Angeklagten bei der Strafzumessung zwar seine Aufklärungsbereitschaft zugute gehalten, von einer Strafmilderung nach § 31 BtMG aber deshalb abgesehen, weil diese Festnahme der fünf Personen in Berlin nicht auf den Angaben des Angeklagten, sondern auf den Ermittlungen der niederländischen Polizei beruht habe. Durch die Offenbarung der Handy-Nummer habe der Angeklagte lediglich die niederländischen Ermittlungsergebnisse bekräftigt und die Beteiligung einer von der Polizei bereits ermittelten Person bestätigt.
Die Ablehnung einer Strafmilderung nach § 31 BtMG mit dieser Begründung ist fehlerhaft; denn nach der ständigen Rechtsprechung liegt ein Aufklärungserfolg im Sinne des § 31 Nr. 1 BtMG nicht nur dann vor, wenn der Täter den Ermittlungsbehörden völlig neue Erkenntnisse liefert. Vielmehr schafft in der Regel auch derjenige, der Angaben zu Hintermännern, Auftraggebern oder Abnehmern macht, die bereits vorhandenes Wissen der Strafverfolgungsbehörden bestätigen, eine sicherere Grundlage für den Nachweis der von diesen Personen begangenen Taten und verbessert damit die Möglichkeit der Strafverfolgung (vgl. BGH StV 1991, 66, 67; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 18, 19, 25; Senatsurteil vom 9. August 2000 - 3 StR 133/00). Der Strafausspruch kann deshalb keinen Bestand haben. Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht, wenn es bei seiner Strafzumessung nicht nur von einer Aufklärungsbereitschaft des Angeklagten, sondern von einem tatsächlich eingetretenen Aufklärungserfolg ausgegangen wäre, auf eine geringere Strafe erkannt hätte. Hinzu kommt, daß in den Strafzumessungsgründen der Umstand der Einziehung des Pkws des Angeklagten keine Erwähnung findet, obwohl dies nach der Rechtsprechung geboten war (vgl. BGH StV 1995, 301; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 6, 12 und 16).
Ende der Entscheidung
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