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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.12.2000
Aktenzeichen: 3 StR 484/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 176
StGB § 176 Abs. 5 Nr. 1 a.F.
StGB § 176 Abs. 1 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 484/00

vom

7. Dezember 2000

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 3 Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Dezember 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2000 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß in drei Fällen (Ziffern A. II. 4 bis 6 des Urteils) die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in elf Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat nur zu einem geringen Teil Erfolg; im übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in den Fällen A. II. 4 bis 6 der Urteilsgründe kann wegen des Eintritts von Verfolgungsverjährung keinen Bestand haben, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im einzelnen zutreffend ausgeführt hat.

Die durch die Schuldspruchänderung betroffenen Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe können jedoch bestehen bleiben. Der Senat schließt unter den hier gegebenen Umständen aus, daß der Angeklagte milder bestraft worden wäre, wenn der Tatrichter den Verjährungseintritt erkannt und die Verurteilung in den bezeichneten Fällen jeweils rechtlich zutreffend ausschließlich auf den Straftatbestand des § 176 StGB gestützt hätte. Die Jugendkammer hat die Strafe dem Strafrahmen des § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB a.F. (Fall 4) beziehungsweise des § 176 Abs. 1 StGB a.F. entnommen. Sie hat in diesen Fällen ausdrücklich den abgeurteilten sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen nicht straferschwerend berücksichtigt (UA S. 34).

Ende der Entscheidung

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