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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.06.2002
Aktenzeichen: 3 StR 484/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 247 Satz 1 | |
StPO § 247 Satz 4 | |
StPO § 240 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juni 2002 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 18. Mai 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Verteidigung rügt die Verletzung des § 247 Satz 4 StPO, weil der nach § 247 Satz 1 StPO ausgeschlossene Angeklagte während der an mehreren Hauptverhandlungstagen durchgeführten Vernehmung der Zeugin E. nicht abschnittsweise nach der Aussage der Zeugin zu den jeweiligen Tatkomplexen unterrichtet worden sei. Der Senat versteht die Angriffsrichtung dieser Rüge nicht dahin, daß der Angeklagte dadurch gehindert gewesen sei, sich bei zwischenzeitlich erfolgten anderen Verhandlungsteilen sachgerecht verteidigen zu können. Für eine solche Rüge würde es in der Tat an dem Vortrag der Verfahrenstatsachen fehlen. Vielmehr entnimmt er der Revisionsbegründung die Forderung, der Angeklagte hätte - unabhängig von anderen zwischenzeitlich erfolgten Verfahrenshandlungen - deswegen abschnittsweise zu einzelnen Tatkomplexen unterrichtet werden müssen, damit er zeitnah nach den jeweiligen Teilaussagen sein Fragerecht (durch Vorlage schriftlich formulierter Fragen) hätte ausüben können. Eine derartige Rüge ist jedoch unbegründet, da § 247 Satz 4 StPO eine abschnittsweise Unterrichtung nicht fordert. Der Angeklagte hätte ohnehin keinen Anspruch darauf, die Zeugin unmittelbar nach Teilaussagen zu bestimmten Tatkomplexen befragen zu lassen, denn ein solches Recht sieht § 240 Abs. 1 StPO für den anwesenden Angeklagten ebensowenig wie für die übrigen Verfahrensbeteiligten vor. Vielmehr ist es Sache der Verhandlungsleitung des Vorsitzenden, wann und in welcher Reihenfolge er die Ausübung des Fragerechts gestattet (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 240 Rdn. 6).
Ende der Entscheidung
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