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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.05.2001
Aktenzeichen: 3 StR 485/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
22. Mai 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen schweren Raubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. Mai 2001 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Dezember 1999 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die unter I. 4. der Revisionsbegründung des Angeklagten E. erhobene Aufklärungsrüge ist unzulässig erhoben, da es an der Angabe der konkreten Beweismittel und Beweistatsachen fehlt.
Für eine Reduzierung des Strafmaßes wegen Verletzung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK besteht kein Anlaß. Dabei kann dahin stehen, ob und inwieweit in der Zeit von der Zustellung des Urteils vom 26. Januar bis 10. Februar 2000 bis zur Vorlage der Akten an den Generalbundesanwalt am 20. Oktober 2000 das Verfahren von der Staatsanwaltschaft unzureichend gefördert oder die lange Dauer durch Anträge der Verteidigung verursacht worden ist, da jedenfalls die angemessene Verfahrensdauer insgesamt nicht überschritten ist. Von der Festnahme der Angeklagten am 20. Juni 1999 bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens durch den vorliegenden Beschluß sind weniger als zwei Jahre vergangen. Dies ist bei einem schweren Raub, der von drei Angeklagten begangen worden ist, nicht unangemessen. Bei einer insgesamt angemessenen Verfahrensdauer führt eine gewisse Untätigkeit während eines einzelnen Verfahrensabschnittes noch nicht zu einem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK (vgl. BGHR MRK Art. 6 I 1 Verfahrensverzögerung 9).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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