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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.01.2004
Aktenzeichen: 3 StR 487/03
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 357
StGB § 255
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1b
StGB § 250
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 487/03

vom 15. Januar 2004

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen schwerer räuberischer Erpressung;

hier: Revision des Angeklagten P.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Januar 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 12. August 2003, auch soweit es den Mitangeklagten H. betrifft, unter Aufrechterhaltung der Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen "schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen, davon in einem Fall gemeinschaftlich handelnd" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren, den Nichtrevidenten H. wegen "gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung" zur Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

Der Verurteilung des Angeklagten liegen drei Überfälle auf Sparkassen zugrunde. Er bedrohte die Bankangestellten jeweils mit einer Gaspistole. Im Fall 2 war der Nichtrevident, der eine Spielzeugpistole bei sich führte, Mittäter des Überfalls.

Die Verurteilung der Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in der Qualifikation der §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 16. Dezember 2003 ausgeführt:

"Es ist auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen, dass die Gaspistolen geladen waren. Dies ist aber die Voraussetzung dafür, dass es sich bei einer Waffe um den von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB vorausgesetzten gefährlichen Gegenstand handelt (BGHSt 45, 249, 250f.; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 250 Rdnr. 7a m.w.N.). Wären die Waffen ungeladen gewesen, käme - da auch nicht erkennbar ist, dass sie als Schlagwerkzeug zum Einsatz kommen sollten - nur eine schwere räuberische Erpressung in der Qualifikation gemäß §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB (Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe) in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. August 2001 - 3 StR 271/01).

...

Die zugrunde liegenden Feststellungen sind indes rechtsfehlerfrei getroffen und können deshalb aufrechterhalten werden. Der neue Tatrichter wird lediglich zu der Frage, welche der Qualifikationen des § 250 StGB erfüllt ist, ergänzende Feststellungen treffen, sowie den Schuldspruch fällen und eine neue Strafe zumessen müssen.

Die Aufhebung des Urteils ist auch auf den Mitangeklagten H. , der selbst keine Revision eingelegt hat, zu erstrecken, § 357 StPO."

Dem schließt sich der Senat im Ergebnis an.



Ende der Entscheidung

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