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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.01.2007
Aktenzeichen: 3 StR 487/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 249 Abs. 1 Satz 2 | |
StPO § 250 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 30. Januar 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. Januar 2007 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 31. Juli 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten N. :
Die zulässig erhobene Verfahrensrüge bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil die Verlesung des Urteils gegen den Tatbeteiligten G. gemäß § 249 Abs. 1 Satz 2 StPO zulässig war; § 250 Satz 2 StPO stand nicht entgegen (BGHSt 6, 141, 142 f.; 31, 323, 331 f.). Im Übrigen beruht die angefochtene Entscheidung ersichtlich nicht auf der Verwertung des Halbsatzes, der nach dem Sachvortrag der Revision als Einlassung des G. allein dem gegen diesen ergangenen Urteil und nicht der Aussage des Zeugen KHK H. entnommen worden ist.
Ende der Entscheidung
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