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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.03.2002
Aktenzeichen: 3 StR 488/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 354 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. März 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. März 2002 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 2. Juli 2001 wird verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß die in Griechenland erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1,5 auf die erkannte Strafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch war die Urteilsformel um die Entscheidung über die Anrechnung der im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung zu ergänzen.
Zwar ist diese Entscheidung (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB), die das Landgericht in dem angefochtenen Urteil unterlassen hat, die aber im Urteil zum Ausdruck kommen muß (vgl. nur BGHSt 27, 287, 288), grundsätzlich Sache des Tatrichters. Ausnahmsweise entscheidet der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst. Der Angeklagte verbüßte Auslieferungshaft in der Justizvollzugsanstalt Thessaloniki-Diavata in Griechenland. Die Haftverhältnisse in dieser Vollzugsanstalt hat das Oberlandesgericht Celle, NStZ 1998, 138, im einzelnen beschrieben und seiner Entscheidung einen Anrechnungsmaßstab von 1:1,5 zugrundegelegt. Da nicht ersichtlich ist, daß sich die Haftbedingungen inzwischen wesentlich verändert haben und keine weiteren Ermittlungen über den Maßstab angestellt werden müssen, wendet der Senat denselben Anrechnungsmaßstab an.
Ende der Entscheidung
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