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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.07.2003
Aktenzeichen: 3 StR 49/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 244 Abs. 2 | |
StPO § 261 | |
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
17. Juli 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 2003 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 31. Oktober 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Tenor:
Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die alternative Verfahrensbeschwerde einer Verletzung entweder von § 244 Abs. 2 StPO oder von § 261 StPO (vgl. Kuckein in KK 5. Aufl. § 337 Rdn. 26 a) ist unzulässig, da sie nicht den Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. Hierzu müßte sowohl die Verletzung der Aufklärungspflicht als auch die Verletzung der Pflicht, die Überzeugung aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu schöpfen, unter Vortrag der den Mangel begründenden Tatsachen gerügt werden.
Die Revision vermißt eine Erörterung der Aussage der Zeugin P. in den Urteilsgründen. Diese Zeugin ist, wie die Revision selbst vorträgt, in der Hauptverhandlung vernommen worden. Auf die Behauptung, das Beweismittel sei nicht ausgeschöpft worden, kann eine Aufklärungsrüge nicht gestützt werden. Welche sonstigen Beweismittel das Landgericht zur Aufklärung des Inhalts der polizeilichen Aussage der Zeugin hätte verwenden müssen und welches Beweisergebnis dadurch gewonnen worden wäre, teilt die Revision nicht mit.
Ende der Entscheidung
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