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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.12.2000
Aktenzeichen: 3 StR 490/00
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 125 a
StGB § 51 Abs. 4 Satz 2
StPO § 354 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 490/00

vom

7. Dezember 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Landfriedensbruchs

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Dezember 2000 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 16. August 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch dahingehend berichtigt, daß die Worte "in einem besonders schweren Fall" entfallen, sowie dahingehend ergänzt, daß die wegen dieser Tat in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung auf die verhängte Strafe im Verhältnis 1 : 1 angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Angeklagte befand sich in vorliegender Sache vom 29. Juni 1998 bis 8. Juli 1998 in den Niederlanden in Auslieferungshaft (vgl. Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Kleve vom 18. Februar 2000, SA Bd. VIII S. 1674). Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Landgericht im Urteil keine Bestimmung über den Maßstab getroffen, nach dem diese Freiheitsstrafe auf die hier erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Im Hinblick darauf, daß bei Freiheitsentziehung in den Niederlanden nur ein Anrechnungsmaßstab von 1 : 1 in Betracht kommt (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 51 Rdn. 18 m.w.Nachw.), hat der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt (vgl. BGH, Beschl. vom 13. Oktober 1993 - 2 StR 538/93).

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, enthält § 125 a StGB lediglich eine Strafzumessungsregel, die nicht in den Schuldspruch aufzunehmen ist.



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