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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 24.03.2005
Aktenzeichen: 3 StR 490/04
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 212 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom 24. März 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. März 2005, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Winkler, Pfister, von Lienen, Hubert als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenklägers K. A. ,
Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 22. Juli 2004 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
Der Angeklagte hat seine Ehefrau in Anwesenheit der fünf Kinder getötet und dabei zuerst den Widerstand der beiden jüngsten, neun und sechs Jahre alten, Kinder, die versucht hatten, die Mutter zu schützen, mit Gewalt gebrochen. Bei der Bewertung dieser Tat als besonders schwerer Fall des Totschlags nach § 212 Abs. 2 StGB hat das Landgericht berücksichtigt, daß der Angeklagte von seinem ältesten Sohn während des Strafverfahrens niedergegeschossen worden ist und infolge der Schußverletzungen eine dauerhafte Querschnittslähmung erlitten hat. Diese tatrichterliche Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler auf.
Ende der Entscheidung
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