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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.03.2004
Aktenzeichen: 3 StR 493/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 | |
StPO § 400 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. März 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. März 2004 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 9. September 2003 wird verworfen.
Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Nebenkläger mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel ist unzulässig.
Nach der Regelung des § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Deshalb bedarf die Revision des Nebenklägers in der Regel eines Revisionsantrags oder einer Revisionsbegründung, die deutlich macht, daß eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts und damit ein zulässiges Ziel verfolgt wird (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2 und 5; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 400 Rdn. 3, 6). Daran fehlt es hier.
Zwar hat der Nebenkläger das Urteil in vollem Umfang angefochten und beantragt, das Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, was für eine angestrebte Änderung des Schuldspruchs sprechen könnte. Der Revisionsbegründung kann jedoch nicht mit der notwendigen Klarheit entnommen werden (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 6), daß der Nebenkläger eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes erstrebt. In der Verfahrensrüge, die aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unzulässig ist, hat er ausgeführt, er gehe davon aus, daß Habgier als Motiv für die Tat nicht ausscheide und das Gericht dieser Frage hätte nachgehen müssen. Im Rahmen der Sachrüge hat er dargelegt, die Tötung im Keller habe der Verdeckung der vorher verübten versuchten Tötung gedient, das Vorliegen eines "objektiv verwirklichten Mordmerkmals" müsse bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden. Zumal der Nebenkläger bereits in der Hauptverhandlung nur eine Verurteilung wegen "Totschlags im Affekt" beantragt, allerdings eine höhere Freiheitsstrafe von zehn Jahren gefordert hatte, wird somit insgesamt nicht deutlich, ob er tatsächlich eine Verurteilung wegen Mordes erstrebt oder entgegen § 400 Abs. 1 StPO lediglich die Strafzumessung beanstanden will.
Dem Nebenkläger waren die dem Angeklagten durch das unzulässige Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen nicht aufzuerlegen, weil dessen Revision ebenfalls ohne Erfolg geblieben ist (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
Ende der Entscheidung
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