Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 01.08.2002
Aktenzeichen: 3 StR 496/01
Rechtsgebiete: GVG, StGB, StPO


Vorschriften:

GVG § 21 g Abs. 2
GVG § 21 g Abs. 2, 1. Halbs.
GVG § 21 g Abs. 2, 2. Halbs.
GVG § 21 g
GVG § 21 e
GVG § 21 e Abs. 3
StGB § 74
StPO § 345
StPO § 304 Abs. 1
StPO § 338 Nr. 1
StPO § 354 Abs. 1
StPO § 464 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 496/01

vom

1. August 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. August 2002, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Landgerichts Osnabrück vom 17. April 2001 und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer Verfahrensrüge werden verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 4. Juli 2000 wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Einziehung des Pkw Audi Quattro, FIN: WAU ZZZ 4 A ZMN 039012, des Pkw VW Passat, , und der sechs Mobiltelefone mit Zubehör entfällt.

3. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des vorgenannten Urteils wird verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Totschlags in zwei tateinheitlichen Fällen und unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt, verschiedene Gegenstände, darunter die im Tenor genannten Kraftfahrzeuge und Mobiltelefone, eingezogen und einen Geldbetrag von 161.600 DM für verfallen erklärt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensbeanstandungen und die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Außerdem hat er sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des Urteils sowie Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts vom 17. April 2001 eingelegt, mit dem sein Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist abgelehnt worden ist. Hilfsweise begehrt er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung einer weiteren Verfahrensrüge.

A.

Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts vom 17. April 2001 ist nicht begründet. Eine Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist sieht die Strafprozeßordnung nicht vor; einem darauf gerichteten Antrag kann deshalb auch bei umfangreichen und schwierigen Sachen nicht stattgegeben werden (BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1988, 20; Kuckein in KK 4. Aufl. § 345 Rdn. 1 m. w. N.).

Der hilfsweise gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig. Der Angeklagte hat die Frist zur Begründung der Revision nicht versäumt, sondern das Rechtsmittel durch seine Verteidiger rechtzeitig mit der Sachrüge und mehreren Verfahrensrügen begründet. Zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen kann grundsätzlich keine Wiedereinsetzung gewährt werden, weil andernfalls die Form- und Fristgebundenheit der Revisionsbegründung nach § 344 Abs. 2, § 345 StPO unterlaufen würde (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 1, 9, 10). Einer der Ausnahmefälle, bei denen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) Wiedereinsetzung zu gewähren ist (vgl. im einzelnen Maul in KK 4. Aufl. § 44 Rdn. 13), liegt nicht vor.

Im übrigen wäre die Verfahrensrüge, hinsichtlich derer Wiedereinsetzung beantragt wird, jedenfalls unbegründet, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 17. Januar 2002 zutreffend im einzelnen dargelegt hat.

B.

Die Revision hat nur hinsichtlich der Nebenentscheidungen einen Teilerfolg.

I. Der Verurteilung des Angeklagten wegen des Betäubungsmitteldelikts steht nicht das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs (Art. 103 Abs. 3 GG) entgegen.

1. In der Anklageschrift vom 21. August 1995 wurde dem Angeklagten - neben der Tötung von S. und K. - vorgeworfen, zusammen mit seinen Mittätern in den 40 Wochen zwischen Anfang Mai 1994 und Ende Januar 1995 wöchentlich jeweils 25 kg Haschisch, in sechs Fällen sogar jeweils 50 kg Haschisch, zur gewinnbringenden Veräußerung in die Bundesrepublik eingeführt zu haben. Mit Urteil vom 8. Mai 1996 sprach die VI. große Strafkammer des Landgerichts Osnabrück den Angeklagten unter anderem des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen schuldig. Die Strafkammer sah als erwiesen an, daß der Angeklagte und sein rechtskräftig verurteilter Mittäter L. im Tatzeitraum abwechselnd jeweils fünfmal "mindestens 25 kg Haschisch" aus den Niederlanden in die Bundesrepublik eingeschmuggelt hatten. Hinsichtlich der ihm zur Last gelegten weiteren 30 Schmuggelfahrten wurde der Angeklagte freigesprochen.

Auf die Revision des Angeklagten wurde dieses Urteil mit Beschluß des Senats vom 5. März 1997 (3 StR 18/97) wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden war, und die Sache an das Landgericht Osnabrück zurückverwiesen. Aufgrund der neuen Hauptverhandlung ist der Angeklagte durch das angefochtene Urteil nur noch einer Einfuhrtat schuldig gesprochen worden, bei der zwei Kartons mit jeweils 25 kg Haschisch in das Bundesgebiet eingeschmuggelt wurden.

2. Entgegen der Auffassung der Revision hat diese Verurteilung nicht schon wegen der eingeführten Rauschgiftmenge von 50 kg Haschisch einen Tatvorwurf zum Gegenstand, von dem der Angeklagte durch das Urteil vom 8. Mai 1996 rechtskräftig freigesprochen worden ist. Aus der Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils ergibt sich vielmehr, daß die nunmehr abgeurteilte Schmuggelfahrt mit einer der zehn Taten identisch sein muß, deretwegen der Angeklagte bereits durch das Urteil vom 8. Mai 1996 verurteilt worden war. Die zugrundeliegenden Feststellungen beruhen nämlich auf der Aussage des Zeugen D. (UA S. 156 ff.), auf dessen Angaben sich bereits das erste Urteil vom 8. Mai 1996 (dort S. 179 f.) gestützt hat. Damals berichtete der Zeuge von zwei Vorfällen im Zeitraum von Mai 1994 bis Januar 1995, bei denen er beobachtet hatte, wie das von ihm gelieferte Haschisch in Gegenwart des Angeklagten in dessen VW-Bus verladen wurde (vgl. Urteil vom 8. Mai 1996, S. 171). Bei seiner Vernehmung in der neuen Verhandlung konnte sich der Zeuge nur noch an einen solchen Vorfall erinnern, der aber mit einem der beiden früher geschilderten identisch sein muß.

II. Von den Verfahrensbeanstandungen bedarf allein die Besetzungsrüge näherer Erörterung, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das erkennende Gericht sei deshalb nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil entgegen § 21 g Abs. 2 GVG aF die interne Geschäftsverteilung der überbesetzten Strafkammer 6 a jedenfalls in der gebotenen Schriftform nicht vor Beginn des Geschäftsjahres, sondern erst nach Eingang der Sache geregelt worden sei.

1. Zur Begründung der Rüge beruft sich die Revision im wesentlichen auf die folgenden Verfahrenstatsachen:

Nach der Teilaufhebung des Urteils vom 8. Mai 1996 durch den Senat gingen die Verfahrensakten am 25. April 1997 wieder beim Landgericht Osnabrück ein. Zu diesem Zeitpunkt war die nach dem Geschäftsverteilungsplan für zurückverwiesene Schwurgerichtssachen zuständige große Strafkammer 6 a überbesetzt; ihr gehörten an: Vorsitzender Richter am Landgericht K. , die Richterinnen am Landgericht Sch. , A. und H. (bis zum 30. April 1997) sowie Richter E. . Am 16. Juni 1997 traf der Vorsitzende rückwirkend zum 1. Mai 1997 eine schriftliche Verfügung zur Regelung der internen Geschäftsverteilung für das Jahr 1997, nach deren Ziffer III. die Beisitzer an den einzelnen Sitzungstagen "in der Reihenfolge ihres Dienstalters teil(nahmen), beginnend in der ersten zu verhandelnden Sache mit dem Dienstältesten, in den weiteren jeweils unter Ausscheiden des Dienstjüngeren". Durch Beschluß des Präsidiums vom 22. September 1997 wurde Richter E. der Strafkammer 6 a für das Verfahren gegen den Angeklagten als Ergänzungsrichter zugewiesen. In diesem Verfahren - der einzigen im Jahre 1997 bei der Strafkammer 6 a anhängigen Sache - wirkten die Richterinnen am Landgericht Sch. und A. als beisitzende Richter mit.

Der Angeklagte sieht in der nachträglichen schriftlichen Fixierung der internen Geschäftsverteilung für die Strafkammer 6 a nach Eingang der Sache eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Im übrigen zieht er in Zweifel, daß es vor Eingang der Sache überhaupt eine verbindliche - auch nur mündliche - Regelung für die Mitwirkung der Berufsrichter des überbesetzten Spruchkörpers an den einzelnen Verfahren gegeben hat.

2. Die - zulässige - Besetzungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg.

a) Bedenken begegnet bereits der rechtliche Ausgangspunkt der Rüge, die Strafkammer 6 a sei bei Beginn der Hauptverhandlung als dem für die Prüfung der Besetzung maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 338 Rdn. 24) überbesetzt gewesen. Insofern erscheint zumindest zweifelhaft, ob Richter E. im Verfahren gegen den Angeklagten noch als Mitglied des erkennenden Gerichts in Betracht kam, nachdem ihn das Präsidium des Landgerichts mit Beschluß vom 22. September 1997 für dieses Verfahren zum Ergänzungsrichter bestellt hatte.

Der Hintergrund dieses Präsidiumsbeschlusses bleibt unklar. Ob ein Ergänzungsrichter zuzuziehen ist, entscheidet der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen (BGHSt 26, 324, 325). Welcher Richter herangezogen wird, bestimmt grundsätzlich das Präsidium; wenn der Ergänzungsrichter aus dem betroffenen Spruchkörper herangezogen werden kann, bestimmt ihn der Vorsitzende (vgl. Diemer in KK 4. Aufl. § 192 GVG Rdn. 5; Kissel, GVG 3. Aufl. § 192 Rdn. 12; Schäfer/Wickern in Löwe-Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 192 GVG Rdn. 10). Da Richter E. der Strafkammer 6 a bereits angehörte, hätte der Vorsitzende ihn ohne Mitwirkung des Präsidiums zum Ergänzungsrichter bestimmen können. Die Bestimmung eines Ergänzungsrichters aus den Reihen der Kammermitglieder betraf eine Frage der internen Geschäftsverteilung, zu deren Regelung das Präsidium an sich keine Kompetenz hatte (vgl. Kissel, GVG 2. Aufl. § 21 g Rdn. 6).

Andererseits hätte das Präsidium jederzeit Richter E. aus der Strafkammer 6 a herausnehmen und ihn - auf die entsprechende Anforderung des Vorsitzenden - der Kammer lediglich für das Verfahren gegen den Angeklagten als Ergänzungsrichter zuweisen können. Auf eine derartige Absicht deutet der Wortlaut des Beschlusses hin, in dem von einer Zuweisung des Richters E. an die Strafkammer 6 a die Rede ist (Ziffer 4.). In diesem Falle wäre die Strafkammer 6 a nach dem 22. September 1997 nicht mehr überbesetzt gewesen mit der Folge, daß eine kammerinterne Geschäftsverteilung entbehrlich war.

b) Letztlich kann dies jedoch dahingestellt bleiben. Denn die interne Geschäftsverteilung der Strafkammer 6 a für das Jahr 1997 genügte den rechtlichen Anforderungen, welche in der Übergangszeit zwischen dem Beschluß der Vereinigten Großen Senate vom 5. Mai 1994 (BGHZ 126, 63) und der Plenarentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1997 (BVerfGE 95, 322) an die Bestimmung der Grundsätze zu stellen waren, nach denen die Mitglieder eines überbesetzten Spruchkörpers an den Verfahren mitwirken.

aa) Ausweislich einer im Hauptverhandlungstermin vom 4. November 1997 verlesenen Mitteilung des Vorsitzenden hatten sich die Berufsrichter der Strafkammer 6 a zum Jahreswechsel 1996/97 darüber geeinigt, daß die erste eingehende Sache unter Mitwirkung der dienstältesten Richter (der Richterinnen am Landgericht Sch. und A. ) verhandelt werden sollte.

Inhaltlich genügte eine solche Einigung, die sich der Vorsitzende zu eigen gemacht hatte, den Anforderungen an die Bestimmung der Mitwirkungsgrundsätze gemäß § 21 g Abs. 2, 1. Halbs. GVG in der damals geltenden Fassung vom 9. Mai 1975 (BGBl I 1077).

Gegen die Existenz einer mündlich getroffenen Regelung zum Jahreswechsel 1996/97 spricht nicht, daß der Vorsitzende im Termin vom 4. November 1997 zunächst erklärt hatte, vor dem 16. Juni 1997 habe keine interne Geschäftsverteilung der Kammer 6 a bestanden. Diese Erklärung muß im Zusammenhang mit der unmittelbar vorausgehenden Feststellung gesehen werden, daß dem Verteidiger am Vortag die (am 16. Juni 1997 schriftlich niedergelegte) interne Geschäftsverteilung der Kammer für das Geschäftsjahr 1997 per Telefax mitgeteilt worden war (vgl. Sitzungsniederschrift vom 4. November 1997 S. 1 f.). Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, daß der Vorsitzende mit seiner ersten Erklärung nur zum Ausdruck bringen wollte, daß vor dem 16. Juni 1997 keine schriftliche kammerinterne Geschäftsverteilung für das laufende Geschäftsjahr vorlag - mit der Folge, daß der Verteidigung auch keine Ablichtung zur Verfügung gestellt werden konnte.

bb) Jedenfalls ab dem 1. Mai 1997 war die interne Geschäftsverteilung der Strafkammer 6 a für das laufende Geschäftsjahr in der Sache verbindlich geregelt. Auf diesen Zeitpunkt kommt es entscheidend an, weil der Dienstantritt des Richters E. am 14. April 1997 und das Ausscheiden der Richterin am Landgericht H. am 30. April 1997 ohnehin eine Änderung der Mitwirkungsgrundsätze zu diesem Termin erforderlich machten.

aaa) Gemäß § 21 g Abs. 2, 2. Halbs. GVG aF durfte der Vorsitzende einen Wechsel in der Zusammensetzung des Spruchkörpers zum Anlaß nehmen, die kammerinterne Geschäftsverteilung im Rahmen des Erforderlichen zu ändern. Über Erforderlichkeit, Art und Umfang der Änderung hatte er nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (vgl. Diemer in KK 4. Aufl. § 21 g GVG Rdn. 6 und § 21 e GVG Rdn. 14; BGHSt 22, 237, 239 f.). Insbesondere war er nicht verpflichtet, den neu in die Kammer eintretenden Richter in die Lücke einzuteilen, welche der ausscheidende hinterlassen hatte (vgl. BGHSt 22, 237, 239; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 21 g GVG Rdn. 6 und § 21 e GVG Rdn. 15). Die Änderung konnte auch bereits anhängige Verfahren erfassen (vgl. BGHSt 30, 371, 373 zu § 21 e GVG), sofern nicht gezielt einzelne Sachen ausgesucht und einem anderen Richter zugewiesen wurden, was auch nach altem Recht unzulässig war, selbst wenn es durch eine allgemein gehaltene Klausel geschah (vgl. zum analogen Fall einer Änderung des Geschäftsverteilungsplans durch das Präsidium nach § 21 e Abs. 3 GVG aF BGH NStE Nr. 10 zu § 21 e GVG; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 21 e GVG Rdn. 13).

Nach diesen Grundsätzen ist die ab dem 1. Mai 1997 geltende interne Geschäftsverteilung der Strafkammer 6 a, wie sie in der schriftlichen Verfügung des Vorsitzenden vom 16. Juni 1997 niedergelegt ist, nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt nicht bereits deshalb eine unzulässige Einzelfallzuweisung vor, weil bei Inkrafttreten der Regelung nur ein einziges Verfahren bei der Strafkammer anhängig war und dieses von der Neuregelung nicht ausgenommen wurde. Andernfalls wäre es nämlich generell unmöglich, die Neuregelung auf ein einzelnes bereits anhängiges Verfahren zu erstrecken, obwohl dafür ein unabweisbares Bedürfnis bestehen kann, etwa wenn ein nach der alten Regelung zur Mitwirkung berufenes Kammermitglied ausscheidet. Eine unzulässige Einzelfallzuweisung ist in einem solchen Fall daher nur dann anzunehmen, wenn durch die Neuregelung das bereits anhängige Verfahren gezielt einem in bestimmter Weise zusammengesetzten Spruchkörper zugewiesen werden soll, eine allgemeine Regelung also in Wahrheit gar nicht beabsichtigt ist. Dieser Vorwurf wird von der Revision aber nicht erhoben. Anhaltspunkte für einen Ermessensmißbrauch des Vorsitzenden sind auch nicht ersichtlich.

bbb) Der Wirksamkeit der ab dem 1. Mai 1997 geltenden kammerinternen Geschäftsverteilung steht auch nicht entgegen, daß sie erst sechs Wochen nach ihrem Inkrafttreten schriftlich niedergelegt wurde.

(1) Seinem Wortlaut nach schrieb § 21 g Abs. 2 GVG aF für die Festlegung der Grundsätze, nach denen die Mitglieder eines Spruchkörpers an den Verfahren mitwirken, keine bestimmte Form vor. Die Rechtsprechung vertrat deshalb die Auffassung, eine schriftliche Niederlegung der Mitwirkungsgrundsätze sei zwar zweckmäßig, damit ihr Inhalt und ihre Beachtung jederzeit nachgeprüft werden könnten, der Vorsitzende könne die kammerinterne Geschäftsverteilung aber auch in mündlicher Form wirksam verfügen (BGHSt 21, 250, 253 f. zum gleichlautenden § 69 Abs. 2 GVG; BGHSt 29, 162; ebenso Kissel, GVG 2. Aufl. § 21 g Rdn. 10; Mayr in KK 3. Aufl. § 21 g GVG Rdn. 4).

(2) Erst das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Plenarbeschluß vom 8. April 1997 (BVerfGE 95, 322) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung das Schriftformgebot für Geschäftsverteilungs- und Mitwirkungsregelungen unmittelbar aus Art. 101 Abs. 2 Satz 1 GG hergeleitet (aaO S. 328 f.). Um den Fachgerichten Gelegenheit zu geben, sich auf die veränderte verfassungsrechtliche Lage einzustellen, wurde ihnen eine Übergangsfrist bis zum 1. Juli 1997 gesetzt. Für die ab diesem Zeitpunkt eingehenden Verfahren war die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben sicherzustellen (aaO S. 334). Das gegenständliche Verfahren war bereits am 25. April 1997 beim Landgericht Osnabrück eingegangen, so daß es von der Verschärfung der verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht betroffen war.

(3) Zutreffend weist die Revision allerdings darauf hin, daß bereits die Vereinigten Großen Senate in ihrem Beschluß vom 5. Mai 1994 (BGHZ 126, 63) - der unmittelbar nur die Anforderungen betraf, die vom Vorsitzenden eines überbesetzten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs unter der Geltung des § 21 g Abs. 2 GVG aF zu beachten waren - die schriftliche Abfassung der Mitwirkungsgrundsätze vorschrieben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann dieser Entscheidung jedoch nicht entnommen werden, daß künftig die Nichteinhaltung der nunmehr geforderten Schriftform für sich genommen die Unwirksamkeit einer mündlich getroffenen kammerinternen Geschäftsverteilung zur Folge haben sollte.

Die Vereinigten Großen Senate hielten daran fest, daß eine schriftliche Niederlegung der in § 21 g Abs. 2 GVG vorgeschriebenen Mitwirkungsgrundsätze nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht zwingend geboten erscheine (BGHZ 126, 63, 86). Insbesondere lehnten sie in Übereinstimmung mit der damaligen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 18, 344, 352) die im Schrifttum vertretene Auffassung ab, die Mitwirkungsgrundsätze seien als Teil der verfassungsrechtlich gebotenen Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) anzusehen und müßten deshalb in allen Einzelheiten dem Vorbild des gerichtlichen Geschäftsverteilungsplans folgen (BGHZ 126, 63, 76 f.). Für die Zukunft begründeten sie das Schriftformerfordernis damit, daß sich die Anschauungen über die Bedeutung des förmlichen Rechts gewandelt hätten (BGH VGS aaO S. 85): Der Funktion der Vorschrift werde "besser entsprochen", wenn für eine umfassende und zuverlässige Unterrichtung der Prozeßbeteiligten über die Mitwirkungsgrundsätze Vorsorge getroffen sei, was deren schriftliche Fixierung voraussetze. Das entspreche auch dem Anliegen, von vornherein jeden Verdacht einer möglichen Manipulation zu vermeiden (BGH VGS aaO S. 86).

Die zurückhaltenden Formulierungen belegen, daß dem bloßen Formverstoß im Hinblick auf die noch im Fluß befindliche Rechtsentwicklung jedenfalls nicht die Wirkung eines absoluten Revisionsgrundes im Sinne von § 338 Nr. 1 StPO zukommen sollte. Im konkreten Fall konnte daher ein zunächst bestehender Formmangel durch die am 16. Juni 1997 erfolgte nachträgliche schriftliche Niederlegung der ab dem 1. Mai 1997 geltenden kammerinternen Geschäftsverteilung geheilt werden.

III. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat nur hinsichtlich der Einziehungsanordnung Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die auf § 74 StGB gestützte Einziehung des Pkw Audi Quattro, des Pkw VW-Passat und der im Tenor des angefochtenen Urteils näher beschriebenen sechs Mobiltelefone mit Zubehör kann aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen keinen Bestand haben. Insbesondere ist nicht festgestellt, daß diese Gegenstände zur Vorbereitung oder Begehung gerade der abgeurteilten Tat bestimmt gewesen sind. Da der Senat ausschließen kann, daß derartige Feststellungen noch getroffen werden können, entscheidet er gemäß § 354 Abs. 1 StPO selbst in der Sache und ändert den Rechtsfolgenausspruch dahin, daß die Einziehung entfällt.

C.

Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Urteils ist gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO zulässig, aber nicht begründet, weil die Entscheidung der Strafkammer der Sach- und Rechtslage entspricht. Für die Kostenentscheidung ist nicht der Ausgang einzelner Beweiserhebungen, sondern nur das Gesamtergebnis maßgebend (vgl. BGH, Urt. vom 7. November 1991 - 4 StR 252/91). Dieses ist im konkreten Fall, wie der Generalbundesanwalt zutreffend im einzelnen darlegt, zu Lasten des Angeklagten ausgefallen.

Ende der Entscheidung

Zurück