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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.01.2005
Aktenzeichen: 3 StR 496/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. Januar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Januar 2005 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 22. September 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Gründe:
1. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat Bestand. Zwar hat das Landgericht es fälschlich als ausreichend angesehen, daß diese nicht von vornherein aussichtslos erscheine, anstatt den zutreffenden Maßstab hinreichend konkreter Aussicht auf Erfolg zugrunde zu legen (vgl. BVerfGE 91, 1 ff.). Aus den Urteilsgründen ergibt sich indessen, daß eine konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht, weil der Angeklagte als einsichtig und therapiemotiviert geschildert wird.
2. Die Urteilsgründe dienen nicht der Dokumentation der Beweisaufnahme; sie sollen nicht das vom Gesetzgeber abgeschaffte Protokoll über den Inhalt der Äußerungen des Angeklagten und der Zeugen ersetzen, sondern das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die Nachprüfung der getroffenen Entscheidung auf Rechtsfehler ermöglichen. Eine umfängliche Darstellung der Einlassung des Angeklagten - zumal unter Wiedergabe der Antworten auf jede Frage und jeden Vorhalt - ist daher verfehlt, wenn ihr ein Bezug zur Beweiswürdigung fehlt. Gleiches gilt für Zeugenaussagen. Die breite Darstellung aller Einzelheiten der Beweisaufnahme kann die gebotene eigenverantwortliche Würdigung der Beweise weder ersetzen noch ist sie in der Regel zum Verständnis dieser Würdigung erforderlich (vgl. Senat, Beschl. vom 16. Dezember 2003 - 3 StR 417/03).
Ende der Entscheidung
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