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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.04.2002
Aktenzeichen: 3 StR 50/02
Rechtsgebiete: StPO, BGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
BGB § 847 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 50/02

vom

3. April 2002

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 3. April 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 22. August 2001 im Ausspruch über die vermögensrechtlichen Ansprüche des Nebenklägers aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Es hat im Adhäsionsverfahren den Angeklagten verurteilt, an den Nebenkläger ein Schmerzensgeld zu zahlen, und festgestellt, daß der Angeklagte dem Nebenkläger zum Ersatz allen zukünftigen materiellen und immateriellen Schadens aus den Mißbrauchshandlungen verpflichtet ist. Die Revision des Angeklagten erhebt Verfahrensrügen und die allgemeine Sachrüge. Sie hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ergänzend zu der Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Aufklärungsrüge, das Landgericht hätte neben dem aussagepsychologischen Gutachten auch ein psychiatrisches Sachverständigengutachten zur Glaubwürdigkeit des Nebenklägers einholen müssen, wäre auch unbegründet, da die Besonderheiten, unter denen der Bundesgerichtshof in den von der Revision vorgetragenen Fällen die Begutachtung durch einen Psychiater gefordert hat, nicht vorliegen.

Der Ausspruch über die vermögensrechtlichen Ansprüche hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Strafkammer hat dem Nebenkläger wegen der Verletzung seiner Gesundheit nach § 847 Abs. 1 BGB ein Schmerzensgeld zuerkannt. Die Feststellungen belegen jedoch nicht, daß der Angeklagte die festgestellten Gesundheitsschäden verursacht hat. Danach leidet der Nebenkläger an nächtlichen Krampfanfällen, welche schon vor den Taten des Angeklagten als Symptome einer tuberösen Hirnsklerose aufgetreten waren, in der Vergangenheit aber hatten medikamentös ausgeschaltet werden können. Damit ist nicht belegt, daß es die Taten des Angeklagten waren, die zu dieser Entwicklung geführt hatten. Dies hätte auch deshalb näherer Begründung bedurft, weil das Tatopfer im Anschluß an die Taten des Angeklagten von einer weiteren Person sexuell mißbraucht worden ist. Damit ist zugleich der Feststellung der Pflicht des Angeklagten zum Ersatz zukünftiger Schäden der Boden entzogen.

Eine Zurückverweisung an das Landgericht zu ergänzenden Feststellungen kommt nicht in Betracht, weil durch die Verwerfung der Revision des Angeklagten das Strafverfahren abgeschlossen ist.

Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Ende der Entscheidung

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