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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.12.2000
Aktenzeichen: 3 StR 500/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 | |
StPO § 346 Abs. 2 | |
StPO § 346 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
21. Dezember 2000
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2000 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Der Beschluß des Landgerichts Hannover vom 25. August 2000, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 4. August 1998 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unzulässig verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 29. November 2000 ausgeführt:
"1. Das Landgericht Hannover hat den Angeklagten am 4. August 1998 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Das Gericht hat die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Nach dem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung (Bewährungsheft S. 63) ging am 18. August 2000 bei der Staatsanwaltschaft Hannover ein Schreiben des Angeklagten ein. Darin heißt es u.a. wörtlich: 'Hiermit bitte ich ... um eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Berufung oder auf Revision einzulegen' (SA Bd. II Bl. 90). Auf einem zweiten, vom Angeklagten gesondert unterschriebenen Blatt des Schreibens beantragt der Angeklagte 'in dem obengenannten Verfahren Revision einzulegen' (SA Bd. II Bl. 91). Der Angeklagte hat in zwei weiteren Schreiben vom 23. und 25. August 2000, eingegangen bei Gericht am 25. August und 29. August 2000, jeweils unter Bezugnahme auf seine Revision nochmals Einwendungen gegen das Urteil erhoben. In beiden Schreiben hat er auch die 'Wiederaufnahme' des Verfahrens beantragt. Mit Beschluss vom 25. August 2000 hat das Landgericht Hannover die Revision des Angeklagten mit der Begründung als unzulässig verworfen, dieser habe wirksam auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet (SA Bd. II Bl. 93). In der in den Gründen des Beschlusses enthaltenen Rechtsmittelbelehrung hat das Gericht den Angeklagten auf die Möglichkeit einer sofortigen Beschwerde hingewiesen. Der Beschluss wurde ihm am 5. September 2000 zugestellt (SA Bd. II Bl. 95 a). Der Angeklagte hat mit Schreiben vom selben Tage, bei Gericht eingegangen am 8. September 2000, gegen den Beschluss 'Beschwerde' eingelegt (SA Bd. II Bl. 102).
2. Das am 18. August 2000 eingegangene Schreiben des Angeklagten ist als Revisionseinlegung zu werten. Dies wird insbesondere aus Bl. 2 des Schreibens deutlich. Der Angeklagte hat demgegenüber keine hinreichenden Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 359 StPO) dargetan. Zwar hat er vorgetragen, der Zeuge G. habe die Unwahrheit gesagt. Insoweit ist jedoch weder eine Verurteilung gegen den Zeugen ergangen, noch war gegen ihn ein Strafverfahren anhängig (§ 364 StPO).
3. Das am 5. September 2000 eingegangene Schreiben des Angeklagten ist als Antrag gemäß § 346 Abs. 2 StPO auszulegen. Die falsche Bezeichnung geht offensichtlich auf die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung zurück. Der Antrag ist im Übrigen fristgerecht erhoben.
4. Der Beschluss des Landgerichts vom 25. August 2000 ist aufzuheben, da der Tatrichter nach § 346 Abs. 1 StPO daran gehindert war zu prüfen, ob ein wirksamer Rechtsmittelverzicht vorliegt (vgl. BGH, NStZ 2000, 217; Kleinknecht/Meyer-Goßner, 44. Aufl., § 346 Rdnr. 2, 10).
5. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig. Er hat ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls (SA Bd. II Bl. 30 R) nach Urteilsverkündung auf Rechtsmittelbelehrung und auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das verkündete Urteil verzichtet (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Erklärung ist ihm, wie sich ebenfalls aus der Sitzungsniederschrift ergibt, vorgelesen und von ihm genehmigt worden. Damit ist sie bewiesen (§ 274 StPO). Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Verzicht ist weder widerruflich noch anfechtbar (Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O., § 302 Rdnr. 21 m.w.N.). Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist unzulässig."
Dem schließt sich der Senat an.
Ende der Entscheidung
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