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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.01.2002
Aktenzeichen: 3 StR 501/01
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 74 Abs. 1
StGB § 74 Abs. 2 Nr. 1
StPO § 267 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 501/01

vom 22. Januar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Januar 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 17. August 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird die Urteilsformel dahin klargestellt, daß der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 11 Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Im Ergebnis zu Recht hat die Strafkammer die für den Kauf weiteren Amphetamins bestimmten 2.640 DM gemäß § 74 Abs. 1, 2 Nr. 1 StGB eingezogen. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe (UA S. 31) ergibt sich noch ausreichend deutlich, daß bereits Verhandlungen über den Erwerb stattfanden, so daß sich der Angeklagte auch insoweit wegen - zumindest versuchten - Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, möglicherweise in nicht geringer Menge, strafbar gemacht hat (vgl. Weber, BtMG § 29 Rdn. 91 f.). Daß das Landgericht den beabsichtigten Erwerb weiterer Drogen im Schuldspruch und jedenfalls bei der Strafzumessung unberücksichtigt ließ, beschwert den Angeklagten nicht.

Im übrigen gibt das Urteil Anlaß zu dem Hinweis, daß die Urteilsgründe nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben müssen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Das setzt voraus, daß das Urteil eine zusammenhängende, zeitlich und gedanklich geordnete Darstellung des Sachverhalts zur äußeren und inneren Tatseite enthält, von dem der Tatrichter bei der rechtlichen Würdigung ausgeht (Kroschel/Meyer-Goßner, Die Urteile in Strafsachen, 26. Aufl. S. 74 ff.). Dabei ist auf unwichtige Nebendinge - wie z.B. hier die wahllose Wiedergabe von überwachten Telefongesprächen mit Tarnbegriffen bei einem geständigen Angeklagten - , deren Inhalt vom Tatrichter als Beleg seiner Überzeugungsbildung nicht benötigt wird, zu verzichten. Derartige überflüssige Ausführungen machen die Darstellung im Urteil unübersichtlich und ungenau und können die Gefahr sachlichrechtlicher Mängel begründen. Es ist nicht die Aufgabe des Revisionsgerichts, sich aus einer Fülle erheblicher und unerheblicher Tatsachen diejenigen herauszusuchen, in denen nach seiner Auffassung eine Straftat gesehen werden kann. Es empfiehlt sich deshalb, vor Abfassung der Urteilsgründe den erhobenen Beweisstoff zu sichten, zu ordnen und dahin zu überprüfen, welche tatsächlichen Umstände für den objektiven und subjektiven Tatbestand von Bedeutung sind, und nur diejenigen Beweisergebnisse heranzuziehen und im Urteil wiederzugeben, die für die Überzeugungsbildung nach dem Ergebnis der Beratung wesentlich waren (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 272 m.w.N.).



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