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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.06.2004
Aktenzeichen: 3 StR 503/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 33 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. Juni 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2004 beschlossen:
Tenor:
Der gegen den Beschluß des Senats vom 22. April 2004 gerichtete Antrag des Verurteilten auf Neubescheidung seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluß vom 22. April 2004 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Juli 2003, durch das er wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden war, gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 27. Mai 2004 hat der Verurteilte beantragt, über die Revision neu zu entscheiden. Zur Begründung verweist er auf eine gegen den Verwerfungsbeschluß des Senats eingelegte Verfassungsbeschwerde vom selben Tag, mit der er die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 und 2 und Art. 3 des Grundgesetzes geltend macht.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Das Revisionsgericht kann einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluß, durch den es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, grundsätzlich nicht aufheben oder abändern (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 2). Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO (Nachholung des rechtlichen Gehörs) liegen nicht vor, weil der Senat bei seiner Entscheidung weder ein zulässiges Verteidigungsvorbringen übersehen noch Tatsachen oder Beweismittel verwertet hat, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist (vgl. BGH aaO m. w. N.). Auch im übrigen ist eine Verletzung von Grundrechten des Verurteilten nicht ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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