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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.12.2008
Aktenzeichen: 3 StR 504/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 397a Abs. 2 |
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 2. Dezember 2008
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Nebenklägerin W. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung von Rechtsanwältin S. aus L. für die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hatte auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Juni 2007 allein im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben. Diese hat das Landgericht daraufhin in dem angefochtenen Urteil festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen hat.
Bei dieser Sachlage kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nebenklägerin zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz gemäß § 397 a Abs. 2 StPO schon deswegen nicht in Betracht, weil das Gesetz kein berechtigtes Interesse der Nebenklage allein an der Verhängung einer bestimmten Rechtsfolge anerkennt (vgl. § 400 Abs. 1 StPO). Im Übrigen steht der Bewilligung von Prozesskostenhilfe aber auch entgegen, dass die Revision des Angeklagten sich im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet erwiesen hat und es daher der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch die Nebenklägerin für das Revisionsverfahren nicht bedarf (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 3, 5, 6, 7, 9).
Ende der Entscheidung
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