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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.02.2009
Aktenzeichen: 3 StR 506/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 45 Abs. 2 S. 2 | |
StPO § 154 Abs. 2 |
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 19. Februar 2009
gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung von Verfahrensrügen wird auf seine Kosten verworfen.
2. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 14. Februar 2008 wird
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Mordes in zwei Fällen und der Vergewaltigung schuldig ist.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in zwei Fällen, wegen Vergewaltigung sowie wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, die besondere Schwere der Schuld festgestellt und die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Dagegen wendet er sich mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision.
1.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen ist bereits deshalb unzulässig, weil die versäumte Prozesshandlung, die Anbringung von Verfahrensrügen, nicht mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte vom Landgericht wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin D. verurteilt worden ist. Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.
3.
Der Strafausspruch bleibt angesichts der für die zwei Fälle des Mordes jeweils verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe von der Schuldspruchänderung sowie dem Wegfall der Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten für die eingestellte Tat unberührt (§ 54 Abs. 1 StGB). Gleiches gilt für die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nach § 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB, die das Landgericht nicht mit den Taten zum Nachteil der Zeugin D. begründet hat. Auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat Bestand: Die formalen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB liegen auch nach dem Wegfall der für die eingestellte Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafe vor; zur Begründung der Merkmale des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB hat sich die Kammer nicht auf die eingestellte Tat gestützt.
4.
Die auf die allgemeine Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ende der Entscheidung
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