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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.12.1999
Aktenzeichen: 3 StR 506/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
22. Dezember 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Dezember 1999 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 28. April 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe:
Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 11. November 1999 bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei einen Gefährdungsschaden von ca. 4,2 Mio. (300.000,00 DM pro Jahr x 14 Jahre) bis zum Jahr 2010 errechnet. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, daß bei einer Kündigung der Inselversorgungsverträge zum 31. Dezember 1996 neben der einmaligen Anhebung der Hafenpauschale um mindestens 20 % im Jahre 1997 in den Folgejahren eine jährliche Gebührenerhöhung unter Berücksichtigung der allgemeinen Hafentariferhöhung und der zu erwartenden Zunahme der Verkehrszahlen erfolgen sollte. Die "Dynamik der Gebührenerhöhungen bei Fortbestehen der Altverträge" wird daher durch die zu erwartenden jährlichen Gebührenerhöhungen ab 1998 ausgeglichen. Für eine Vermögensgefährdung in der vom Landgericht angenommenen Höhe spricht im übrigen auch die bei dem Neuabschluß der Inselversorgungsverträge tatsächlich ausgehandelte Hafengeldanhebung (UA S. 79, 80, 100).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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