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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.02.2008
Aktenzeichen: 3 StR 507/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 3 | |
StPO § 356 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. Februar 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
hier: Anhörungsrügen der Verurteilten
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2008 beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrügen der Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 8. Januar 2008 werden verworfen.
Die Verurteilten haben die Kosten ihres Rechtsbehelfs zu tragen.
Gründe:
Beide Verurteilte sehen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör im Wesentlichen dadurch verletzt, dass das Landgericht ihre Verurteilung lediglich auf Spekulationen und Vermutungen gestützt und zudem gegen den Zweifelssatz verstoßen habe. Die Verurteilte Daniela S. beanstandet darüber hinaus, das Landgericht habe Beweisanträge unter Verletzung des Strafprozessrechts zurückgewiesen und damit das Prinzip des bestmöglichen Beweises verletzt. Über all dies sei die Bundesanwaltschaft in ihren Antragsschriften und der Senat in seinem Beschluss vom 8. Januar 2008 hinweggegangen.
Die Anhörungsrügen sind unbegründet. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 8. Januar 2008 weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Verurteilten nicht gehört worden sind, noch ist zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen oder sonst der Anspruch der Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt worden. Angesichts der umfangreichen Darlegungen der Verurteilten weist der Senat daraufhin, dass das Verfahren nach § 356 a StPO ausschließlich dazu dient, Verstößen gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör im Revisionsverfahren abzuhelfen. Die Anhörungsrüge bezweckt dagegen nicht, das Revisionsgericht zu einer erneuten Überprüfung der Beweiswürdigung des angefochtenen tatrichterlichen Urteils anhand wiederholten Revisionsvorbringens oder nunmehr erstmalig behaupteter vermeintlicher Aufhebungsgründe zu veranlassen. Der Senat sieht auch keine Veranlassung, die ständige Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts zur Form der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Verfahren nach § 349 Abs. 2, 3 StPO in Frage zu stellen.
Ende der Entscheidung
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