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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.01.2001
Aktenzeichen: 3 StR 508/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 260 a Abs. 1 | |
StGB § 260 Abs. 1 Nr. 1 | |
StGB § 259 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
30. Januar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2. auf dessen Antrag, am 30. Januar 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 13. April 2000 dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall III. 18 der Urteilsgründe wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wird und der Urteilsspruch wie folgt neu gefaßt:
Der Angeklagte wird wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in zehn Fällen, wegen Hehlerei in zwei Fällen, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und wegen schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Im Fall III. 18 der Urteilsgründe hat der Angeklagte ein Fahrzeug, das von zwei polnischen Tätern gestohlen worden war, die der um den Angeklagten gebildeten Diebes- und Hehlerbande nicht angehörten, an sich gebracht und verkauft. Eine Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei nach § 260 a Abs. 1 StGB wäre in einem solchen Fall nur möglich, wenn der Angeklagte das Fahrzeug als "Mitglied einer Bande" gehehlt hätte. Es ist jedoch nicht festgestellt, daß Bandenmitglieder am Diebstahl oder am Verkauf des PKW mitgewirkt hätten. Die bloße Herstellung des Kontakts zu der polnischen Tätergruppe durch das Bandenmitglied Fe. reicht hierfür nicht aus, da den Feststellungen nicht zu entnehmen ist, daß diese konkret für diesen geplanten Diebstahl erfolgt ist. Nach allem ist nicht belegt, daß diese Straftat von der Bandenabrede erfaßt und ein ausreichender Bandenbezug gegeben war (vgl. BGHR StGB § 260 I Bande 1). Der Senat schließt aus, daß noch weitergehende Feststellungen getroffen werden könnten und hat daher den Schuldspruch auf gewerbsmäßige Hehlerei nach § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB umgestellt. Die Einzelstrafe für diese Tat hat er von zwei auf ein Jahr Freiheitsstrafe ermäßigt, dem niedrigsten von der Strafkammer für Hehlereifälle nach § 259 StGB verhängten Strafmaß, weil ausgeschlossen werden kann, daß sie für einen Fall gewerbsmäßiger Hehlerei eines PKW nach § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB eine noch niedrigere Einzelstrafe verhängt hätte.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Im Fall III. 5 der Urteilsgründe entnimmt der Senat den Feststellungen, daß der Angeklagte F. durch seine "Bestellung" eines bestimmten Fahrzeugtyps an der Entwendung des PKW nicht als Mittäter, sondern nur als Anstifter beteiligt war, was seine Bestrafung als Hehler nicht ausschließt (vgl. BGHSt 33, 50).
Ende der Entscheidung
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