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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.01.2002
Aktenzeichen: 3 StR 508/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 267 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 22. Januar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Januar 2002 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 27. September 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Fassung des schriftlichen Urteils gibt Anlaß zu dem Hinweis, daß die Urteilsgründe nicht die Aufgabe haben, den Gang der Ermittlungen oder der Hauptverhandlung sowie das mit der abgeurteilten Tat nicht im Zusammenhang stehende Randgeschehen wiederzugeben (vgl. BGH bei Kusch, NStZ 1995, 20; BGHR StPO § 267 Darstellung 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 267 Rdn. 1 und 12). Überflüssige Ausführungen machen die Darstellung im Urteil unübersichtlich und ungenau und können die Gefahr sachlichrechtlicher Mängel begründen. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich aus einer Fülle erheblicher und unerheblicher Tatsachen diejenigen herauszusuchen, in denen eine Straftat gesehen werden kann. Es empfiehlt sich deshalb, vor Abfassung der Urteilsgründe den erhobenen Beweisstoff zu sichten, zu ordnen und daraufhin zu überprüfen, welche tatsächlichen Umstände für den objektiven und subjektiven Tatbestand von Bedeutung sind, und nur diejenigen Beweisergebnisse heranzuziehen und im Urteil wiederzugeben, die für die Überzeugungsbildung nach dem Ergebnis der Beratung wesentlich waren (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 272 m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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